RS UVS Oberösterreich 1993/07/19 VwSen-250112/2/Kon/Bk

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Veröffentlicht am 19.07.1993
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Rechtssatz

Tatzeitumschreibung mit "seit Juli 1990" entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht. Abweisung der Berufung des Landesarbeitsamtes Oö. gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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