TE UVS Niederösterreich 1993/08/23 Senat-HO-93-018

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Veröffentlicht am 23.08.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wird jedoch insoweit abgeändert, als

1.

die verhängte Geldstrafe lautet: je S 2.500,--, insgesamt

S 5.000,-- und

2.

die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe lautet: je 150 Stunden, insgesamt 300 Stunden.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.3.1992, Zl 3-****-91, wurde Herr A**** Z*********, geb 1935, wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 25.10.1991 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in Z******dorf die polnischen Staatsangehörigen J** P***** und M***** T***** beschäftigt hat, ohne hiezu eine Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes inne zu haben. Bezüglich der Strafhöhe wurde dieses Straferkenntnis damit begründet, die gesetzliche Mindeststrafe von S 10.000,-- (2 x S 5.000,--) könne gemäß §20 VStG zur Hälfte unterschritten werden, da die Behörde die bisherige Unbescholtenheit sowie auch den Umstand, daß die beiden ausländischen Staatsangehörigen zum Teil auch als persönliche Gäste des Beschuldigten aufgenommen worden seien, als außerordentlichen Milderungsgrund gewertet habe.

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis keine Berufung erhoben.

 

Das Landesarbeitsamt NÖ, dem das Straferkenntnis am 21.4.1993 zugestellt wurde, erhob dagegen fristgerecht Berufung, in welcher die Strafhöhe angefochten wurde. In seiner Begründung führte das Landesarbeitsamt NÖ aus, die von der Bezirkshauptmannschaft xx angeführten Milderungsgründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe läge im gegenständlichen Fall nicht vor. Weiters sei dem Umstand, daß der Beschuldigte die beiden Ausländer nicht bei der Krankenkasse angemeldet habe, es sich im gegenständlichen Fall daher um echte Schwarzarbeit gehandelt habe, als Erschwerungsgrund zu werten. Das Landesarbeitsamt NÖ beantragte daher die Bestrafung des Beschuldigten gemäß §28 Abs1 AuslBG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--.

 

Da sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet, hatte die Berufungsbehörde von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen. Gemäß §51e Abs2 VStG konnte aus diesem Grund auch von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Zur Strafhöhe wird erwogen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Gemäß §20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe ankommt.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte ein geständiges Verhalten gezeigt, was einen Milderungsgrund im Sinne des §34 Z17 StGB darstellt. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters die Schuldeinsicht des Beschuldigten sowie dessen verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgründe, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen.

 

In dem vom Berufungswerber vorgebrachten Umstand der Nichtanmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung vermag die Berufungsbehörde keinen Erschwerungsgrund zu erblicken. Wenn - was der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht - die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist, kann nicht umgekehrt jede Nichtanmeldung als erschwerend zu werten sein. Vielmehr ist der Umstand, daß infolge der Nichtanmeldung einer Arbeitskraft zur Sozialversicherung durch den Entfall von Beiträgen volkswirtschaftliche Schäden eintreten, dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat zuzuordnen, wobei jedoch im gegenständlichen Fall der Unrechtsgehalt schon aufgrund der Kurzfristigkeit der Beschäftigung als gering einzuschätzen ist.

 

Da somit den genannten Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, war daher §20 VStG anzuwenden und konnte von dem Recht der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch gemacht werden.

 

Da das AuslBG seit der Novelle BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, war der Strafausspruch entsprechend zu berichtigen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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