RS UVS Kärnten 1993/07/08 KUVS-996/2/93

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Rechtssatz

Leistet ein Ausländer als Abgeltung für den Mietzins diverse Arbeiten im Betrieb des Vermieters und wird ihm auch Verpflegung gewährt, so befindet er sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber und handelt es sich dabei auch um eine entgeltliche Beschäftigung, da die Wohnraumüberlassung und Beistellung der Verpflegung als Naturallohn zu qualifizieren ist, und ist daher eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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