RS UVS Niederösterreich 1993/05/14 Senat-MD-93-019

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Rechtssatz

Beschränkte sich die Dauer der unbewilligten Beschäftigung auf einen Tag, wurde weiters in der Folge die Beschäftigungsbewilligung erteilt sowie der Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet, was von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit abweicht, dann sind die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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