RS UVS Kärnten 1993/08/23 KUVS-1317/3/93

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Veröffentlicht am 23.08.1993
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Rechtssatz

Wird eine ausländische Arbeitnehmerin aufgrund eines befristeten Befreiungsscheines als Dienstnehmerin am 1. August eingestellt und war die Laufzeit des Befreiungsscheines nur noch bis 12. September desselben Jahres gegeben, so ist es dem Beschulditen zumutbar, nach  Einsicht in den Befreiungsschein den Zeitpunkt des Fristablaufes evident zu halten und kann der Hinweis des Beschuldigten, daß die ausländische Dienstnehmerin auf wiederholtes Befragen erklärte, eine Dauerbewilligung zu haben, nicht exkulpieren, denn die Beschäftigung eines Ausländers trotz abgelaufenen Befreiungsscheines macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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