Hat ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. persönlich eine Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer für eine bestimmte Zeit und wurde der Ausländer ausschließlich im Bereich der Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und eingesetzt, so fällt der Zeitraum dieser Bewilligung vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. heraus. (Berufung teilweise Folge gegeben)