Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie waren als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des §9 Abs1 VStG 1950 idgF der Firma M GesellschaftmbH dafür verantwortlich, daß von dieser Gesellschaft am 17.9.1991 zwischen 11.00 und 12.30 Uhr bei der Werkstoffrückgewinnung in Wien, A-straße, der jugoslawische Staatsbürger Toplica M... mehr lesen...
Beachte VwGH 21.3.1995, Zl 94/09/0345, Ablehnung Rechtssatz: Aber auch das zur tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten durchgeführte Beweisverfahren und eine Beurteilung des wirtschaftlich Gewollten unter Heranziehung der Abgrenzungsmerkmale nach §4 Abs2 Z1 bis 4 AÜG indiziert das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung: Insbesondere hat das diesbezügliche Beweisverfahren ergeben, daß die H etwa mit dem verfahrensgegenständlichen Ausländer einen Dienstvertrag geschlossen, diesen b... mehr lesen...
Beachte VwGH 21.3.1995, Zl 94/09/0345, Ablehnung Rechtssatz: Insgesamt indiziert der Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht das Vorliegen eines "Werkvertrages", auch liegt nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung Arbeitskräfteüberlassung vor. mehr lesen...
Beachte VwGH 21.3.1995, Zl 94/09/0345, Ablehnung Rechtssatz: Das zum Inhalt des Vertrages durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, daß zwischen der M und der H die Durchführung von Müllsortierungsarbeiten, ohne mengen- und/oder zeitmäßige Konkretisierung, auf dem Gelände der M sowie Bezahlung nach Kubikmetern vereinbart war. Die vereinbarte Leistungsverpflichtung bestand sohin primär in der Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen, nämlich Sortierarbeiten, wobei die Erbringung diese... mehr lesen...
Beachte VwGH 21.3.1995, Zl 94/09/0345, Ablehnung Rechtssatz: Nach §4 Abs1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Der in Frage stehende Sachverhalt ist sohin am wirtschaftlich Gewollten und nicht an der Benennung des Geschehens oder zu Geschehenden zu messen. So ist zwar vorerst vom Geschäftsinhalt der Vereinbarung auszugehen, ausschlaggebend ist j... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer Wiederholung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe - als welche eine Ermahnung nicht anzusehen ist - nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Schlagworte Wiederholungstat mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 4 Abs 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 GmbH-Gesetz muß der Gesellschaftsvertrag den Sitz der Gesellschaft bestimmen, wobei ein Doppelsitz in Österreich nicht möglich ist (Hans-Georg Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Kommentar, § 4, RZ 4). Schlagworte Ausländerbeschäftigung Tatort mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie sind als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Christine B GmbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, G-Straße am 20.2.1992 in Wien 2, auf dem Messegelände im Prater die Ausländer, und zwar 1) Kazimierz M, geb 1955, poln Staatsbürger, 2) Marek K, geb 1954, poln Staatsbürger, 3) Jacek S, geb 1945, poln Staatsbürger und am 22.2.1992 die Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Der hier maßgebliche Gesellschaftsvertrag schloß nur die Vertretungsbefugnis des T. aus. Die Geschäftsführungsbefugnis und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung blieben unberührt. Es wäre aber verfehlt, daraus zu schließen, daß die Tätigkeit des T. nicht den Bestimmungen des AuslBG unterlag. Damit würde nämlich übersehen, daß die faktische Gestaltung seiner Beziehungen zum Beschuldigten deutlich auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit hindeuten. T. übte... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 28.1.1993, GZ: 15 Ko 372-92/1 wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, Sie habe in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in F, G-straße Nr. 35 zumindest in der Zeit vom 15.7.1992 bis 22.9.1992 den Ausländer V Z beschäftigt, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, bzw. für diesen ausländischen Staatsangehörigen eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Dadurch hab... mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 VStG ist auch bei Unbescholtenheit und zugegebener Tat nicht anzuwenden, wenn die illegale Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vorsätzlich und über die lange Dauer von über zwei Monaten erfolgt. Schlagworte Ausländerbeschäftigung außerordentliche Milderung mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein Werkvertrag liegt vor, wenn über den behaupteten Werkvertrag hinausgehende Arbeiten durchgeführt werden und die Entlohnung nach geleisteter Arbeitszeit (Akontozahlungen in unregelmäßigen Abständen) erfolgt, bzw. bei Integration in eine Arbeitsgruppe des Beschäftigten fixe Arbeitszeiten einzuhalten sind und das Material dem Beschäftigten auf der Baustelle zur Verfügung gestellt wird. Schlagworte Ausländer... mehr lesen...
Mit Anzeige vom 28.5.1993 des Arbeitsamtes Leoben begehrt dieses die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 28 Abs 1 lit a AuslBG und die Bestrafung in der Höhe von S 5.000,--, da die Firma D J. Ges.m.b.H. & Co KG, Bauspenglerei und Dachdeckerei in U 2, B/O, am 27.5.1993, um 12.15 Uhr, den jugoslawischen Staatsangehörigen B B, ohne für diesen eine Beschäftigungsbewilligung zu besitzen, unerlaubt beschäftigt habe. Beigelegt war dieser Anzeige eine Niederschrift, welche im B... mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 VStG ist auch bei nur kurzer illegaler Ausländerbeschäftigung nicht anzuwenden, wenn bei vorsätzlichem Handeln und fehlender Anmeldung zur Sozialversicherung der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erst einen Tag nach erfolgter Kontrolle gestellt wird. Die nur einschlägige Unbescholtenheit (andere Verwaltungsübertretungen liegen vor) stellt keinen Milderungsgrund dar. Schlagworte Ausländerbeschäftigung außerordentliche Milderung mehr lesen...
Mit Schreiben vom 4.2.1993 teilte das Landesarbeitsamt Steiermark der belangten Behörde mit, daß der jugoslawische Staatsangehörige L R im Gasthaus "W R" im Zeitraum von zwei Wochen vor dem 26.1.1993 als Helfer beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig wurde der Strafantrag gestellt, über den Arbeitgeber wegen der illegalen Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft eine Geldstrafe von S 10.000,-- zu verhängen. Nach einem Ermittlungsverfahren kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 8.11.19... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach 28 Abs 1 Z 1 lit a i.V.m. § 2 Abs 2 lit a und b AuslBG in einem Gasthaus liegt nicht vor, wenn der Ausländer gemäß seinem guten Verhältnis zur Familie der Gastwirtin Hilfstätigkeiten nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen für eine nicht voll einsetzbare Arbeitskraft (schwangere Köchin) durchführt, die keinen Verpflichtungs- und Weisungscharakter haben und nicht entlohnt werden (für Unterkunft und Verpflegung war durch Bundesbetreuung gesorg... mehr lesen...
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die Beschäftigung von zwei Ausländern entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 AuslBG, wurde am 22.9.1993 durch ein Mitglied der Stadtpolizei Weiz im Ortsgebiet von W auf der Sch-gasse, auf Höhe des Hauses Nr. 27, festgestellt. Hiebei konnte erhoben werden, daß Herr N S das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WZ 7 ABE lenkte. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist die Firma T Bau Ges.m.b.H. Als Beifahrer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine illegale Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (in concreto Tätigkeiten als Maurer und LKW-Lenker im Rahmen eines Bauunternehmens) kann nicht durch ein zivilrechtliches Schuldverhältnis legitimiert werden, zumal Mietzinsrückstände (auch von Ausländern) im Klagsweg einzubringen sind. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in seiner Funktion als Verantwortlicher der Dr. V V Ges.m.b.H. mit Sitz in P, P Nr. 66, vorgeworfen, er habe zwei Ausländer ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AuslBG mit Schamottierungsarbeiten beschäftigt. Er wurde hiefür vom Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk je Ausländer mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bestraft. Der Bw erhob innerhalb offener Frist die Berufung an den örtlich zuständigen Unabhä... mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 VStG ist anzuwenden, wenn bei einer illegalen Ausländerbeschäftigung Milderungsgründe insofern beträchtlich überwiegen, als der an der Wahrheitsfindung mitwirkende Beschuldigte unbescholten und geständig ist sowie keine sozial- und finanzrechtlichen Bestimmungen umgangen wurden. So waren die Beschäftigten im Ausland sozialrechtlich versichert und entsprachen die für die geleisteten Arbeiten entrichteten und mit ihrem Stammbetrieb abgerechneten Entgelte dem österreichische... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er - wie im Zuge von gendarmeriedienstlichen Erhebungen am 25.7.1992 festgestellt worden sei - an diesem Tag auf den von ihm bewirtschafteten Feldern im Gemeindegebiet von **** L im M zwei näher genannte bulgarische Staatsangehörige und zwei ebenfalls näher genannte bosnische Staats... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16.4.1992, Zl **/St-***/91/Ha, wurde Herr S K wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als nach außen Berufener (§9 VStG) des im Standort D*-E******-Gasse *, xx, geführten Gastgewerbebetriebes zu vert... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erich P GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 2.10.1992, um 10.45 Uhr auf der Baustelle in Wien, W-straße 1) Herrn Semsudin S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1960, als Maurer, 2) Herrn Mirsad S, jugoslawischer Staatsangehöriger, geb 1965, als Maurer und 3) Herrn Muzaf... mehr lesen...
Beachte Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH, Zl 93/09/0503 vom 21. Jänner 1994 Rechtssatz: Zweck des §4 AÜG ist die Ermöglichung der Aufdeckung von durch unzutreffende Bezeichnungen getarnte Arbeitskräfteüberlassungen. Der in ihm festgehaltene Beurteilungsmaßstab gilt jedoch nur für die Sachverhaltswürdigung und nicht auch für die Klärung von Rechtsfragen. Hiedurch wird die von unserer Rechtsordnung garantierte Gestaltungs- und Vertragsfreiheit keineswegs eingeschr... mehr lesen...
Zu Spruch: Punkt 1.) Die erste taugliche Verfolgungshandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Beschuldigtenladungsbescheid vom 19.12.1991 verließ die Sphäre der Behörde laut Abfertigungsvermerk am 20.12.1991, somit war in diesen Punkten innerhalb der Verfolungsverjährung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (1 Jahr) keine taugliche Verfolgungshandlung ergangen, da bei diesen beiden Punkten der späteste Beschäftigungszeitraum der 22.11.1990 war. Zu
Spruch: Punkt 2.) Nach Durchführun... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unerlaubt beschäftigte Person ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG mit Vor- und Zunamen, bzw. mit Zunamen und Geburtsdatum zu umschreiben. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Mai 1993, Zl 3-****-92, wurde Frau D W gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von insgesamt S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß sie die zitierte Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten habe, daß sie am 10.12.1992 um 16,30 Uhr in ihrem Wohnhaus in **** xx, W*****straße ** zwei namentlich... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn F K zur Zl 3-**-93 das mit 26. April 1993 datierte Straferkenntnis erlassen, in welchem ihm zur Last gelegt wird, in der Zeit von 15. bis 28. Oktober 1992, in **** W********* 6, den polnischen Staatsangehörigen B M mit Hilfsarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Ausländer nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung war bzw für diesen Ausländer von der Arbeitsmarktverwaltung auch kein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt ausschließlich in der Ingerenz des Beschuldigten, Arbeitsaufträge nur in dem Umfang anzunehmen, als er sie auch mit seinen betrieblichen Möglichkeiten ausführen kann. Jedenfalls können allfällige wirtschaftliche Interessen den Regelungszweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht relativieren und stellt eine Berufung auf diese weder einen Schuldausschließungs- noch einen Strafaufhebungsgrund dar. Wenn der Beschuldigte einen Antrag auf Ausländerbeschäftigung am 24.5.... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer "Wiederholung" (der Tat), die zur Anwendung des höheren Strafsatzes führt, kann nicht ausgegangen werden, wenn die Vorstrafe im Zeitpunkt der Begehung der späteren Tat noch nicht rechtskräftig war. Schlagworte Wiederholung der Tat, Strafverschärfung mehr lesen...