Wird ein ausländischer Staatsangehöriger (hier aus dem ehemaligen Jugoslawien) durch Kontrollorgane des Arbeitsamtes in Arbeitskleidung beim Transport eines Korbes mit Schmutzwäsche in den Keller angetroffen, so ist dieser Ausländer als beschäftigt anzusehen und trifft den Dienstgeber der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, wenn keine Beschäftigungsbewilligung, gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorliegt.