Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn "arbeitnehmerähnliche Personen", die vom Beschuldigten abhängig waren, Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für den Beschuldigten erbrachten und dafür teilweise in Naturalien, teilweise in Geld entlohnt wurden. Dabei ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl von einem erweiterten Beschäftigungsbegriff als auch einem erweiterten Arbeitgeberbegriff auszugehen.