RS UVS Kärnten 1993/03/17 KUVS-1285-1287/8/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt auch dann vor, wenn "arbeitnehmerähnliche Personen", die vom Beschuldigten abhängig waren, Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für den Beschuldigten erbrachten und dafür teilweise in Naturalien, teilweise in Geld entlohnt wurden. Dabei ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl von einem erweiterten Beschäftigungsbegriff als auch einem erweiterten Arbeitgeberbegriff auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten