Tatzeitumschreibung mit "Ende September" genügt im Hinblick auf den Vorwurf der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG; ebensowenig die Bezeichnung der unerlaubt beschäftigten Ausländer mit "ein Jugoslawe" und "der Ghanese Kwaku BAAH", wobei insbesondere hinsichtlich letzterer Person eine weitere Spezifizierung (Geburtsdatum, Wohnanschrift) erforderlich gewesen wäre, um die entsprechend durchschnittlichem sprachlichen Erfahrungsschatz gebotene Individualisierung sicherzustellen. Schließlich muß der Spruch des Straferkenntnisses auch erkennen lassen, daß die Tat dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber zur Last gelegt wird. Keine Spruchkorrektur infolge zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe.