Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Eine bloß probeweise Beschäftigung für einige Stunden unterliegt nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wenn es sich lediglich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat. Halten sich Ausländer in einem Betrieb - hier Tischlereibetrieb - zum Zwecke des Ankaufs von Werkzeugen auf und werden diese zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle des Betriebes durch den Arbeitsinspektor ausprobiert, so liegt keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.