Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der T Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgerberin am 1.2.1993 in Wien, H-gasse, eine ausländische Arbeitskraft, nämlich Stanislaw K zum Räumen von Schutt auf der Baustelle in Wien, F-gasse beschäftigt hat, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 105 HGB ist eine OHG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Wesentliches Merkmal einer OHG ist somit der Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Handelsgewerbe sind im § 1 Abs 2 Handelsgesetzbuch umschrieben. Gemäß § 2 HGB gilt ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännisc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch ist ein konstitutiver Rechtsakt, mit dem die GmbH volle Rechtspersönlichkeit erlangt (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 62). Mit dem förmlichen Abschluß des GmbH-Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft errichtet (sogenannte "Errichtung der Gesellschaft"). Das Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten "Entstehen der Gesellschaft", das ist ihre Eintragung in das Firmenbuch, wird auch als Vorgesellschaft bezeic... mehr lesen...
Rechtssatz: Bauunternehmer sind keine Kaufleute gemäß § 1 Abs 2 Z 1 oder Z 2 HGB. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nicht die Weiterveräußerung von zu diesem Zweck erworbenen eigenen oder die Bearbeitung fremder beweglicher Sachen, sondern die Lieferung eines unbeweglichen Bauwerkes (oder Teile desselben) im Rahmen eines einheitlichen Werkvertrages (vgl OGH vom 5.12.1978, 4 Ob 573/78 mit ausführlichen Judikaturhinweisen). Der Vorgesellschaft wäre somit nur dann die Kaufmannseigenschaft nach §... mehr lesen...
Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz) als Behörde der ersten Instanz bestrafte den Berufungswerber nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG dafür, daß er 1.) von 1.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen I.P., und 2.) von 5.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen K.P., beschäftigt habe, wobei sich die weiteren Details aus der Spruchkorrektur ergeben. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß ihm die Übertretung als handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft mbH. und hatte laut Gesellschafterbeschluß die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer einzuhalten waren, im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, mit der weiteren Einschränkung: -soweit nicht für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche andere Personen (Dienstnehmer) zu verantwortlichen Beauftragten künftig best... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Arbeitgeber wurde als Übertretung nach § 26 Abs 4 AuslBG vorgeworfen, die bevollmächtigte Frau Z. sei der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften betreffend den Jugoslawen A.S. nicht nachgekommen. Nach § 26 Abs 4 AuslBG ist zwar der Bevollmächtigte verpflichtet, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, für strafbar erklärt wird aber nach § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG die Verweigerung der Nachweisung oder der Überprüfung der Identität einer Person. Das Nichtnachko... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Unter die im Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle genannten Behörden fallen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Zu den im Abs.1 genannten Behörden gehören auch die örtlich zuständigen A... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) war unbestritten zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH mit dem Sitz in Wien. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 14.6.1995 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH mit dem Sitz Wien, Standort Wien, L-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung von Ausländern zur Prospektverteilung durch ein Werbeunternehmen stellt unter nachstehenden Gegebenheiten keine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG dar: Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den genannten Ausländern und der Berufungswerberin ist die Erbringung einer Arbeitsleistung. Während das soeben genannte Element üblicherweise Bestandteil eines Arbeitsvertrages ist, ist durch das Fehlen der persönlichen Arbeitserbringung auch ein Element... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Tatort hinsichtlich von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch bei auswärts gelegenen Arbeitsstätten (z.B.: Baustellen) als Tatort der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers anzusehen, da von dort in der Regel die illegale Beschäftigung eingegangen wird bzw. von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen wären. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die il... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatzeit einer illegalen Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist mit - 1.5.1993 bis 27.7.1993 - nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, wenn in diesem Zeitraum von fast drei Monaten lediglich zwei oder drei Tage gearbeitet wurde, ohne daß diese Tage näher spezifiziert wurden. Schlagworte Ausländerbeschäftigung Tatzeit mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B Gesellschaft mbH, als Arbeitgeberin, mit dem Sitz in Wien, deren Betriebsgegenstand die Ausübung des Baumeistergwerbes ist, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 20.8.1992 - entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl Nr 450/1990, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht ges... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Person, die ohne erforderliche Bewilligung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in Österreich beschäftigt wird, kann nicht als Mitschuldige (im Rahmen der Beihilfe) nach § 7 VStG bestraft werden, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Arbeitgeber mit Strafe bedroht und daher die notwendige Teilnahme des Arbeitnehmers nicht strafbar ist. Die zur Last gelegte Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung unterscheidet sich von der notwendigen Teilnahme dadurch, daß im Falle de... mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen einer Ausländerbeschäftigung ist unter den nachstehenden Gegebenheiten anzunehmen, wofür der handelsrechtliche Gesellschafter einer Bau Ges.m.b.H, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (Bau Ges.m.b.H. u. Co KG) gewesen ist, verantwortlich war: Die slowenischen Kommanditisten der betreffenden, von der Bau Ges.m.b.H für Subaufträge herangezogenen KEG, die nur untergeordnete Geschäftsanteile besaßen, wurden d... mehr lesen...
Rechtssatz: Rein sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der ein Werk zu verrichten hat, ebensowenig aus wie Absprachen bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind. Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne daß de... mehr lesen...
Begründung: Der Bw ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GmbH. Anläßlich einer Kontrolle der Baustelle Wien, M-gasse, am 16.5.1994 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes Wien, des Magistrates Wien und unter Assistenz von Polizeibeamten wurden - neben dem Berufungswerber (Bw) - zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige bei "Schutträumarbeiten" angetroffen, ohne daß für diese zwei Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 der H & F Gesellschaft mbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, C-gasse (=Tatort), im Rahmen derer Gewerbeberechtigung "Schlosser" mit Standort in Wien, C-gasse, am 9.9.1992, um 14.00 bis 16.00 Uhr, auf der Baustelle in S, Veranstaltungszentr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131) als unverschuldet gewertet werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Dabei muß von einem Geschäftsführer eines Bauunternehmens verlangt werden, daß er sich über die Rechtsvorschrift, die bei der Ausübung der Tätigkeit des Unterneh... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Vorstandsmitglied der "I Aktiengesellschaft" und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am 9.10.1992, 11.30 Uhr in Wien, W-gasse als Arbeitgeberin in ihrem dort befindlichen Steinmetzmeisterbetrieb die ungarischen Staatsangehörigen 1) V Zoltan, 2) V Tibor, 3) N Ferenc, 4) B Tamas, 5) Z Gyula, als Verleger von Steinplatten in d... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen nach § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn hier wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus ist die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Dies deshalb, weil der ermittelte Beschäftigungsort während der Tatzeit ständig wechselt und - etwa im Transportgewerbe - mehrere Bundesländer oder auch das Ausla... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, für ausländische Staatsbürger bei einem bestimmten Anwesen eine -Arbeit verschafft- zu haben, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines zu sein, läßt nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG erkennen, ob unmittelbare Täterschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG oder Anstiftung bzw. Beihilfe zu dieser Übertretung nach § 7 VStG zur Last gelegt wird. Bei diesem Stand kann es (auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) nicht Aufgabe... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß im vorliegenden Fall für die ausländischen Arbeitnehmer Sicherungsbescheinigungen ausgestellt wurden, ist von untergeordneter Bedeutung. Dies deshalb, weil mit der Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen spätere Beschäftigungsbewilligungen nicht endgültig zugesichert werden; damit ergibt sich, daß Sicherungsbescheinigungen für sich allein noch nicht zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern berechtigen. Schlagworte Sicherungsbescheinigung mehr lesen...
Rechtssatz: Zur angewendeten Rechtslage ist insbesondere anzumerken, daß zur Tatzeit bereits § 2 Abs.4 AuslBG (eingefügt durch Art.III Z1 der "Beschäftigungssicherungsnovelle 1993", BGBl. Nr.502) in Geltung stand und daher im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden ist. Hingegen sind die mit dem "Antimißbrauchsgesetz" (BGBl. Nr.895/1995) verschärften Strafsätze des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG noch nicht anzuwenden. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ist nach der hier anzuwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausländerbeschäftigung (Grabungsarbeiten von April 1989 bis 9. Juni 1992) im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt vor, wenn der Ausländer zwar aufgrund eines formell abgeschlossenen -Werkvertrages- von einem angeblich selbständigen Unternehmer (Landwirt) übernommen wird, jedoch zwischen diesem Unternehmer und dem Ausländer kein Weisungsverhältnis besteht, während zwischen dem Ausländer und dem Berufungswerber zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzunehmen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Wiederholungsfall des vierten Strafsatzes nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Strafrahmen von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--) liegt nur dann vor, wenn auch die einschlägige(n) Vorstrafe(n) wegen der unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern erfolgt war(en). Liegen daher bei einer unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vor, ist der dritte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG anzuwenden, wobei die einschlägigen Vormerkungen erschwerend ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W 92, ein Transporter der Firma V-GesellschaftmbH, etabl in Wien, A-straße, am 30.7.1992 in L, A-straße, neben Einfahrt Haus Nr 9, Baustelle, somit einer auswärtigen Arbeitsstelle, über die Identität von den drei im Fahrzeug befindlichen Personen trotz Aufforderung und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen den einschreitenden Organen der Behörde keine Auskunft gegeben... mehr lesen...
Rechtssatz: a) Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht zur Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Wie der VfGH mit seiner Entscheidung vom 16.10.1991, G 187/91, G 269/91, klargestellt hat, ist bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zunächst davon auszugehen, daß ein Bescheid nicht nur aus dem
Spruch: sondern unter Umständen auch ... mehr lesen...