RS UVS Oberösterreich 1993/06/21 VwSen-250220/7/Ga/La

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Rechtssatz

Wenn eine deutsche Arbeitnehmerin schon längere Zeit mit einem Österreicher verheiratet ist, so ist es glaubhaft, daß dem Arbeitgeber aufgrund eines fehlenden Akzentes nicht erkennbar sein konnte, daß diese eine Ausländerin ist; geringfügiges Verschulden. Unbedeutende Folgen, wenn die Ausländerin sowohl einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft als auch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hatte. Absehen von der Bestrafung. Ermahnung gerechtfertigt, wenn beim Berufungswerber Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines Verschuldens vorliegt. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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