Sind Ausländer (hier zwei Personen aus Slowenien) am Hotelareal des Beschuldigten außerhalb der Saison drei Tage aufhältig, um an der Errichtung einer Hütte mitzuwirken, wofür sie kostenlos Kost und Logis sowie ihre Familienangehörigen Kleidungsstücke und Spielsachen erhielten, so liegt Beschäftigung von Ausländern vor, was für den Fall des Nichtvorliegens der erforderlichen Bewilligungen bzw eines Befreiungsscheines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht.