Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Wird einem Unternehmer als Dienstgeber von einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, so trifft diesen, also den Beschuldigten, jenes zumutbare Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit die vorgelegte Urkunde inhaltlich so weit zu prüfen, auf welches Unternehmen diese Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Stellt sich bei dieser, keine besondere Gesetzes- und Sachkenntnis erforderlichen Prüfung heraus, daß die Arbeitsbewilligung auf ein fremdes Unternehmen ausgestellt wurde, dann müssen dem Beschuldigten zumindest Zweifel kommen, ob die Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten durch diese auf einen fremden Bescheidadressaten lautende Urkunde rechtlich gedeckt scheint. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten, liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendung des § 5 Abs 2 VStG ausschließt, vor.