Zwei Beschäftigungsverhältnisse nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein fortgesetzes Delikt liegen vor, wenn ein Ausländer vom 26.08.1991 bis 08.06.1992 sowie vom 01.10.1992 bis 30.10.1992 beschäftigt wird und sich auf dem Lohnkonto 1992 bei Eintritt 01.10.1992 der handschriftliche Vermerk -Wiedereintritt- sowie bei der Rubrik Juni der Vermerk -Austritt 08.06.1992- befinden. So handelt es sich bei der Beschäftigung von ca. 9 Monaten, einer Unterbrechung von 4 Monaten und einer weiteren Beschäftigung in der Dauer von 1 Monat nicht um eine bloß saisonale Unterbrechung eines einheitlichen Dienstverhältnisses.