Eine Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt auch in Form eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht vor, wenn Ausländer als gute Freunde bzw. Bekannte ihre Arbeitskraft (Gartenbau, Betonierarbeiten) nur für eine einmalige kurzdauernde Zeitspanne (ungefähr einen halben Tag) unentgeltlich und gefälligkeitshalber zur Verfügung stellen, zumal wirtschaftliche Abhängigkeit ebensowenig wie ein Weisungszusammenhang beweisbar waren.