TE UVS Tirol 1994/11/03 12/132-17/1993 12/133-10/1993

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e Abs2 VStG werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen S 24.000,--, zu bezahlen.

 

Unter Bedachtnahme auf §44a Z1 VStG hat der Einleitungssatz der Sprüche der beiden bekämpften Straferkenntnisse zu lauten wie folgt:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der O GesmbH. zu verantworten, ..."

 

Gemäß §64 Abs3 VStG hat die Berufungswerberin die mit S 2.073,-- bestimmten Barauslagen (das sind die Gebühren für die Zeugen G F, Dr. B E und K W sowie für Frau O D als Dolmetscherin für die als Zeugen geladenen tschechischen Staatsbürger) zu ersetzen. Sollten noch andere Zeugengebühren festgesetzt werden müssen, so werden diese in einem eigenen Bescheid vorgeschrieben.

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 16.08.1993, Zahl , wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "O GmbH." zu verantworten, daß von dieser Firma am 28.08.1992 die tschechischen Staatsangehörigen

 

1. M J 2. S B 3. B J 4. S M 5. B F 6. C J sen.

7.

C J jun.

8.

K V

 

beim Neubau des G P in 6382 K, als Bauarbeiter beschäftigt worden seien, ohne daß der Firma für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder die Ausländer einen Befreiungsschein besessen haben. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu 1. bis 8. jeweils nach §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG 1975 idg Fassung und §9 Abs1 VStG begangen, weshalb über sie gemäß §28 Abs1 Z1 AuslBG 1975 idg Fassung eine Geldstrafe von zu 1. bis 8. jeweils S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. bis 8. von jeweils 5 Tagen) verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

"Der Vorwurf, ich hätte unzulässigerweise Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr wurden die im Straferkenntnis erwähnten acht Tschechoslowaken im Sinne des §3 Abs5 als Volontäre kurzfristig eingesetzt, um für die beabsichtigte Beschäftigung in der BRD zur Fertigung von Paneelen im Rahmen eines Fertigbausystems vorbereitet zu werden. Die Mutmaßungen der erkennenden Behörde, wonach ein Volontärverhältnis als nicht glaubwürdig eingestuft wird, stehen im direkten Gegensatz zu den schriftlichen Volontärverträgen, die der Behörde vorgelegt wurden. Das klassische Merkmal eines Volontärverhältnisses ist, daß der Volontär keinerlei Anspruch auf Entgeltzahlung hat, andererseits nicht verpflichtet ist, persönliche Arbeitsleistungen zu vollbringen. Diese wesentlichen Merkmale des Volontärverhältnisses allein im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Einsatz der Volontäre rechtfertigen nicht die Vermutung, es würde eine gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgte Beschäftigung stattgefunden haben. Wenn aber die erkennenden Behörde trotz Vorliegens von schriftlichen Volontärverträgen vermeinte, daß entgegen diesen schriftlichen Verträgen tatsächlich kein Volontärverhältnis vorliegt, so hätte die erkennende Behörde jedenfalls die betroffenen Volontäre einvernehmen müssen, sie befragen müssen, was sie genau getan haben, ob sie für ihre Tätigkeit bezahlt worden sind, ob sie weisungsgebunden waren, ob eine Integration in die Betriebsordnung erfolgte, ob sie Weisungen erhielten oder, wie im Volontärvertrag vereinbart, ihre Tätigkeit autonom gestalten konnten. Insofern ist das Verfahren vollkommen mangelhaft geblieben, und ist die erkennende Behörde ihrer Begründungspflicht gemäß §58 AVG nicht in ausreichendem Maße

nachgekommen. Nach gesicherter Judikatur (Verwaltungssammlung 1559 A u.a.) und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz muß in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 14.11.1947, Slg. 206 A). Selbst Ermessensentscheidungen müssen so begründet werden, daß die Partei in der Lage ist, ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen (VwGH 1388/64). Auch darf eine Ermessensentscheidung erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung vorangegangen ist. Nur danach läßt sich verläßlich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (VwGH 4.11.1966, Slg. 7022 A). Gerade die Unterlassung der Einvernahme der betroffenen Volontäre stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar, insbesondere dann, wenn die Behörde sich veranlaßt sieht, die Darlegungen der Beschuldigten bzw. des Bevollmächtigten Oberleitner als unglaubwürdig darzustellen, andererseits aber auf die Einvernahme der Volontäre, die schriftliche Verträge abgeschlossen haben, glaubt, verzichten zu können. Insbesondere die Vermutung, wonach es nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, wenn jeder Ausländer, wie im Volontärvertrag unter Punkt 3) festgelegt ist, nach eigenen Wünschen und Vorstellungen seine Tätigkeit im Betrieb des Beschäftigers gestalten kann, ist nicht nachvollziehbar. Das Interesse der Volontäre ist ja darauf gerichtet, ausgebildet zu werden, um dann in der Folge im Zuge eines in der BRD vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisses entsprechende Verdienstmöglichkeiten zu eröffnen. Es wird daher der Volontär ohne diesbezügliche Rechtspflicht von sich aus Interesse haben, möglichst gut ausgebildet zu werden und die Abläufe im Betrieb zu beobachten und zu studieren, sodaß er sehr wohl nach eigenen Wünschen und Vorstellungen seine Tätigkeit im Betrieb des Beschäftigers gestalten kann und dies durchaus sinnvoll ist. Es ist damit gemeint, daß er eben nicht in einzelne Arbeitsabläufe eingebunden ist, sondern nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen die Tätigkeit im Betrieb gestalten und beobachten kann. Damit erhält der Volontär einen wesentlich größeren Überblick und eine bessere Einschulung, als würde er nur einseitig in einzelnen Teilbereichen des Betriebes beschäftigt werden. Die Vermutung der erkennenden Behörde geht insbesondere deshalb an der Realität vollkommen vorbei, als die Volontäre Kommanditisten der im Firmenbuch eingetragenen Firma CGesmbH. & Co KG. sind. Die Volontäre haben daher ihrerseits käufmännisches Interesse an einer möglichst guten Ausbildung bzw. Einschulung, um in der Folge selbst unternehmerische Tätigkeit entfalten zu können. Die Mutmaßungen der erkennenden Behörde sind daher nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht richtig und stehen im direkten Widerspruch zu den schriftlich vorgelegten Volontärverträgen.

 

Es wird mit der Berufung auch ein Händlervertrag für den Alleinvertrieb in Österreich vorgelegt, den die Fa O seinerzeit mit der Fa P abgeschlossen hat. Mit diesem Händlervertrag für den Alleinvertrieb in Österreich wurde H O als Generalimporteur für Österreich hinsichtlich der von der Fa P erzeugten Paneele bestellt. Um diese Paneele ordnungsgemäß anzubringen, erfolgte die Einschulung der Volontäre zur späteren Durchführung dieser Arbeiten in der BRD.

 

§3 Abs5 Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, daß Ausländer, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen. Diese Sonderregelung soll die zur Fortbildung erforderliche vorübergehende Tätigkeit im Bundesgebiet ermöglichen.

 

Unter diesen aufgezeigten Gesichtspunkten erweist sich das Straferkenntnis als unberechtigt, das abgeführte Verwaltungsstrafverfahren als mangelhaft. Im übrigen hat die Fa O die Tätigkeit der Volontäre mit Schreiben vom 24.08.1992 dem Arbeitsamt gemeldet, sodaß sie auch aus diesem Grunde davon ausgehen konnte, dem Gesetz im Sinne des §3 Abs5 Auslän derbeschäftigungsgesetz Genüge zu tun. Es fehlt daher auch an jeglichem Verschulden seitens der Beschuldigten, die einerseits tatsächlich schriftliche Volontärverträge abgeschlossen hat, tatsächlich nur Volontäre eingesetzt hat, die keinerlei Entgeltanspruch hatten und somit dem Volontärerfordernis voll entsprochen wurde, sodaß die Bestrafung, noch dazu in der Höhe des Straferkenntnisses, als vollkommen ungerecht und ungerechtfertigt angesehen werden muß."

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 16.08.1993, Zahl , wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "O GmbH." zu verantworten, daß von dieser Firma in der Zeit von 14.07. bis 20.07.1992 die tschechischen Staatsangehörigen

 

1. Z J 2. J F 3. K F 4. F Z

 

beim Neubau des G P in K, mit Zimmerei- und Maurerarbeiten beschäftigt worden seien, ohne daß der Firma für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder die Ausländer einen Befreiungsschein besessen haben. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu 1. bis 4. jeweils nach §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG 1975 idg Fassung und §9 Abs1 VStG begangen, weshalb über sie gemäß §28 Abs1 Z1 AuslBG 1975 idg Fassung eine Geldstrafe von zu 1. bis 4. jeweils S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. bis 5. von jeweils 5 Tagen) verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

""Der Vorwurf, ich hätte unzulässigerweise Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr wurden die im Straferkenntnis erwähnten vier Tschechoslowaken im Sinne des §3 Abs5 als Volontäre kurzfristig eingesetzt, um für ihre beabsichtigte Beschäftigung in der BRD zur Fertigung von Paneelen im Rahmen eines Fertigbausystems vorbereitet zu werden. Die Mutmaßungen der erkennenden Behörde, wonach ein Volontärverhältnis als nicht glaubwürdig eingestuft wird, stehen im direkten Gegensatz zu den schriftlichen Volontärverträgen, die der Behörde vorgelegt wurden. Das klassische Merkmal eines Volontärverhältnisses ist, daß der Volontär keinerlei Anspruch auf Entgeltzahlung hat, andererseits nicht verpflichtet ist, persönliche Arbeitsleistungen zu vollbringen. Diese wesentlichen Merkmale des Volontärverhältnisses allein im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Einsatz der Volontäre rechtfertigen nicht die Vermutung, es würde eine gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgte Beschäftigung stattgefunden haben. Wenn aber die erkennende Behörde trotz Vorliegens von schriftlichen Volontärverträgen vermeinte, daß entgegen diesen schriftlichen Verträgen tatsächlich kein Volontärverhältnis vorliegt, so hätte die erkennende Behörde jedenfalls die betroffenen Volontäre einvernehmen müssen, sie befragen müssen, was sie genau getan haben, ob sie für ihre Tätigkeit bezahlt worden sind, ob sie weisungsgebunden waren, ob eine Integration in die Betriebsordnung erfolgte, ob sie Weisungen erhielten oder, wie im Volontärvertrag vereinbart, ihre Tätigkeit autonom gestalten konnten. Insofern ist das Verfahren vollkommen mangelhaft geblieben, und ist die erkennende Behörde ihrer Begründungspflicht gemäß §58 AVG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach gesicherter Judikatur (Verwaltungssammlung 1559 A u.a.) und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz muß in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 14.11.1947, Slg. 206 A). Selbst Ermessensentscheidungen müssen so begründet werden, daß die Partei in der Lage ist, ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen (VwGH 1388/64). Auch darf eine Ermessensentscheidung erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung vorangegangen ist. Nur danach läßt sich verläßlich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (VwGH 4.11.1966, Slg. 7022 A). Gerade die Unterlassung der Einvernahme der betroffenen Volontäre stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar, insbesondere dann, wenn die Behörde sich veranlaßt sieht, die Darlegungen der Beschuldigten bzw. des Bevollmächtigten O als unglaubwürdig darzustellen, andererseits aber auf die Einvernahme der Volontäre, die schriftliche Verträge abgeschlossen haben, glaubt, verzichten zu können. Hinsichtlich des Zeugen K muß darauf hingewiesen werden, daß dieser keinen besonderen Anspruch auf Glaubwürdigkeit genießen kann, da er im Streit von der Fa O weggegangen ist. Seine Ausführungen und Behauptungen sind daher im Lichte dieser persönlichen Auseinander setzung zu sehen. Es wird Herrn K auch nicht obliegen, zu beurteilen, ob die vier Tschechen "ihr Handwerk erst erlernen müßten". Noch dazu aufgrund des Umstandes, daß diese nur vom 14.07. bis 20.07. tätig waren, also sechs Tage. Allein diese kurze Dauer widerlegt die Vermutung, es sei ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden, da eine derartig kurze Beschäftigung vollkommen sinnlos wäre. Tatsächlich waren es nur Volontäre, die zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit in der BRD ausgebildet werden sollten.

 

Es wird mit der Berufung auch ein Händlervertrag für den Alleinvertrieb in Österreich vorgelegt, den die Fa O seinerzeit mit der Fa P abgeschlossen hat. Mit diesem Händlervertrag für den Alleinvertrieb in Österreich wurde H O als Generalimporteur für Österreich hinsichtlich der von der Fa P erzeugten Paneele bestellt. Um diese Paneele ordnungsgemäß anzubringen, erfolgte die Einschulung der Volontäre zur späteren Durchführung dieser Arbeiten in der BRD.

 

§3 Abs5 Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht ausdrücklich vor, daß Ausländer, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen. Diese Sonderregelung soll die zur Fortbildung erforderliche vorübergehende Tätigkeit im Bundesgebiet ermöglichen.

 

Unter diesen aufgezeigten Gesichtspunkten erweist sich das Straferkenntnis als unberechtigt, das abgeführte Verwaltungsstrafverfahren als mangelhaft. Im übrigen hat die Fa O die Tätigkeit der Volontäre mit Schreiben vom 24.08.1992 dem Arbeitsamt gemeldet, sodaß sie auch aus diesem Grunde davon ausgehen konnte, dem Gesetz im Sinne des §3 Abs5 Ausländerbeschäftigungsgesetz Genüge zu tun. Es fehlt daher auch an jeglichem Verschulden seitens der Beschuldigten, die einerseits tatsächlich schriftliche Volontärverträge abgeschlossen hat, tatsächlich nur Volontäre eingesetzt hat, die keinerlei Entgeltanspruch hatten und somit dem Volontärerfordernis voll entsprochen wurde, sodaß die Bestrafung, noch dazu in der Höhe des Straferkenntnisses, als vollkommen ungerecht und ungerechtfertigt angesehen werden muß."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme der Zeugen J O, G P, K L, S B, G B, G F, B R, M W, A K, Dr. B E, K W und J H, sowie durch Verlesen der Akten des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol als auch der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und Verlesen der Stellungnahmen bzw. Äußerungen des Arbeitsmarktservice Tirol. Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihren Straferkenntnissen zugrundegelegt hat.

 

Der Zeuge Rev.Insp. G B gab folgendes an:

"Ich erinnere mich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr genau. Ich verweise diesbezüglich auf die Anzeige, die den Sachverhalt, so wie ich ihn ermittelt habe, wiedergibt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine reine Verkehrskontrolle. Ich war nicht an der Baustelle. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob der von mir genannte B S alleine im Auto war, als ich ihn kontrolliert habe. Meiner Erinnerung nach war es so, daß dieser im Arbeitsgewand unterwegs war. Im Zuge dieser Kontrolle fragte ich ihn auch, wo er arbeite und ob er eine Arbeitsbewilligung habe. Er verwies darauf auf eine Volontärsbewilligung. Da es der Tscheche B S ziemlich eilig hatte, vereinbarten wir, daß er mir diese Volontärsbestätigung zeigen werde. Nach Dienstschluß fuhr ich dann zu jenem Ort hin, wo B S wohnte. Dort traf ich dann die in der Anzeige genannten anderen Tschechen. Wenn ich sage nach Dienstschluß, so meine ich nach Dienstschluß der Tschechen. Soviel ich mich erinnerne, haben diese Tschechen in der Wengerstraße gewohnt, ich glaube, dieses Haus gehört Herrn O, aber das kann ich nicht genau sagen. Ich war im Haus. Der Tscheche B S sagte, ich sollte hinunterkommen. Soviel ich mich noch erinnere, war die Wohnung im Keller. Ob alle Tschechen dort gewohnt haben, weiß ich nicht mehr. Ich glaube, ein paar haben sicher dort gewohnt. Auf jeden Fall hat der angehaltene S B dort gewohnt.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich an:

Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob der angehaltene S B das Wort Dienstschluß gesagt hat. Er hat jedenfalls gesagt, ich solle zu einer bestimmten Zeit in seiner Wohnung sein.

 

Auf die Frage des Vertreters des Landesarbeitsamtes, Dr. K, gebe ich folgendes an: Es war nicht Gegenstand meiner Befragung, ob der angehaltene S B die Wohnung gemietet hat. Ob über diese Problematik geredet worden ist, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Wenn ich gefragt werde, was der angehaltene S B dezidiert gesagt hat, als ich ihn angehalten habe, in etwa ob er gesagt hat, er müsse zur Arbeit, vermag ich heute nicht mehr genau zu sagen. Ich erinnere mich nicht mehr daran. Was er sicher gesagt hat ist, daß er von der Baustelle in Gasteig komme, das war ja der Grund, warum ich ihn fragte, ob er eine Arbeitsgenehmigung habe."

 

Der Zeuge Rev.Insp. S B gab folgendes an:

"An den gegenständlichen Vorfall kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Ich verweise diesbezüglich auf die Anzeige. Die dort gemachten Angaben entsprechen den Tatsachen. Rev.Insp. L und ich kamen auf die Baustelle hin, weil auf diese durch eine anonyme Anzeige hingewiesen wurde. Wir fuhren zur Baustelle hin und kontrollierten. Es waren dort vier Tschechen, die bei der Arbeit tätig waren. Es handelte sich dabei um einen Rohbau, der innen ausgebaut wurde. Es wurde meiner Erinnerung nach isoliert. Genau kann ich diese Arbeiten nicht mehr beschreiben, meiner Erinnerung nach wurden dort mehrere Arbeiten verrichtet, unter anderem auch Zimmereiarbeiten. Auf alle Fälle waren die vier Tschechen auf dieser Baustelle tätig. Auf meine Frage hin, ob diese eine Beschäftigungsbewilligung hätten, wurde mir mitgteilt, dies würden sie nicht brauchen. Ich weiß nicht mehr genau, wer uns dann sagte, daß diese Arbeiter auf Schulung hier wären. Auf alle Fälle sagte einer der Tschechen zu uns, sie hätten mit Herrn O ausgemacht, er würde 10 Mark Stundenlohn bezahlen. Welcher der Tschechen das war, daran erinnere ich mich heute nicht mehr.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich an:

Soviel ich mich noch erinnern kann, haben die Tschechen Deutsch gesprochen, aber schlecht. Sie haben jedenfalls so viel Deutsch gesprochen, daß sie sich verständigen konnten. Die Vereinbarung, wonach 10 DM Stundenlohn zu bezahlen wären, haben wir von dem Tschechen erfahren. Es wurde nicht näher hinterfragt, für welche Arbeiten und für welchen Zeitraum dieser Stundenlohn bezahlt wird. Für uns haben die Tschechen an dieser Baustelle gearbeitet. Sie sagten, sie würden 10 DM Stundenlohn bekommen, ich kann nicht sagen, daß sie diesen Stundenlohn auf eine Baustelle in Deutschland bezogen hätten."

 

Der Zeuge Rev.Insp. K L gab folgendes an:

"Ich erinnere mich noch an die Anzeige. Ich habe die Wahrnehmungen zusammen mit Rev.Insp. B gemacht. Ich bin auch der Verfasser der Anzeige. Die darin enthaltenen Angaben stimmen. Bei der gegenständlichen Baustelle handelte es sich um einen Rohbau, bei dem schon mit dem Dachausbau begonnen worden ist. Die dort tätigen vier Tschechen haben verschiedene Arbeiten gemacht, Maurerarbeiten und Zimmereiarbeiten. Genaueres zu den Arbeiten kann ich nicht sagen. Ich sprach mit einem der Tschechen, der relativ gut Deutsch gesprochen hat. An seinen Namen erinnere ich mich nicht mehr. Er sagte mir, daß sie für die Firma O dort arbeiten und daß sie, soweit mir erinnerlich, 10 DM pro Stunde als Gehalt beziehen würden. Ich erinnere mich noch daran, daß ein einheimischer Arbeiter auch an dieser Baustelle tätig war, und zwar ein gewisser U. Dieser hat uns auch die tschechischen Personen gezeigt.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich folgendes an: Wenn ich gefragt werde, ob gefragt worden ist, wer die 10 DM bezahlt, so gebe ich an, daß dies von der Firma O bezogen worden ist. Für welche Arbeiten konkret diese 10 DM bezahlt würden, ist nicht gesprochen worden. Hinsichtlich des Zeitraumes kann ich sagen, daß es sich dabei um einen Stundenlohn gehandelt hat. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich vom Herrn O in Erfahrung gebracht, daß die tschechischen Staatsangehörigen nach dieser Baustelle auf einer Baustelle in Deutschland eingesetzt würden. Soweit ich mich erinnern kann, wurde mir gegenüber von der Volontärseigenschaft auf dieser Baustelle nicht gesprochen. Bei der Befragung sagte dann Herr O, daß die tschechischen Staatsangehörigen im Rahmen einer Schulung auf dieser Baustelle tätig sein würden. Ob ich mit dieser Aussage des Herrn O auch die Tschechen konfrontiert habe, vermag ich heute nicht mehr zu sagen."

 

Der Zeuge J O gab folgendes an:

"Wenn ich hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw. der persönlichen Daten der Berufungswerberin gefragt werde, so kann ich angeben: Ich kann nicht sagen, wo meine Lebensgefährtin geboren ist. Es stimmt, der Familienstand ist ledig. Sie ist gemeinsam mit mir für zwei Kinder sorgepflichtig. Sie übt dzt. keinen Beruf aus, sie ist Hausfrau und sorgt für die Kinder. Die Berufungswerberin hat kein Vermögen. Sie hat auch kein Einkommen. Sie hat weder Haus- noch Grundbesitz, weder Spareinlagen noch Wertpapiere, sie hat auch kein Fahrzeug, sie bezieht auch kein monatliches Einkommen. Auch hat sie Forderungen in Höhe von S 200.000,-- zu erwarten, die jedoch gerichtlich noch anhängig sind. Dabei handelt es sich nicht um Schulden der Firma, sondern um Privatschulden. Diese Beträge ruhen von einem Strafverfahren her. Soviel ich weiß, greifen die Gläubiger auch auf die noch nicht einbezahlten Stammeinlagen.

 

Wenn mir die Anzeige vom 24.09.1992 vorgehalten wird, so gebe ich an, daß es sich bei diesen acht Personen um Volontäre gehandelt hat. Diese waren hier, um eingeschult zu werden für eine deutsche Baustelle . Sie sollten mit dieser Paneelebauweise eingeschult werden. Bei den Paneelen handelt es sich um raumhohe Fertigteile, die verschiedene Breiten aufweisen. Diese Fertigteile, also die Paneele, müssen versetzt werden. Versetzen bedeutet, daß die Paneele wie eine Mauer, das heißt eine nach der anderen, gesetzt werden. Diese einzelnen Paneelen werden mit speziellen Verbindungen verbunden. Da es immer wieder andere Situationen gibt, braucht man ca. zwei bis drei Monate, bis man mit diesem Material vertraut ist. Ich bin mit diesem Material vertraut. Ich selbst arbeite mit den Paneelen zwei Jahre. Ich habe diese Paneele von der tschechischen Firma P in Brünn bezogen. An der jeweiligen Baustelle waren von der Firma O zwei bis drei Leute mit und den Leuten wurde gezeigt, wie man mit den Paneelen umgeht. Die besondere Schwierigkeit bestand darin, wie man diese Paneele versetzt und insbesondere, daß man sie gerade versetzt und auch mit den bestimmten Paßstücken, wie Sturzausbildungen, richtig versieht. Ich bin Angestellter der Firma J O GesmbH. Ich hatte den tschechischen Bereich inne.

 

Ich war bei der Aufstellung der Paneele persönlich dabei und habe auch persönlich Anweisungen gegeben. Die Tschechen haben geschaut und haben auch teilweise mitgeholfen. Sie mußten ja sehen, welche Handgriffe zu machen sind, damit sie ja eingelernt werden. Die acht Tschechen hatten keine fixen Arbeitszeiten. Es war auch nicht ausgemacht, wie lange sie hierbleiben würden. Wir sagten zu den Tschechen, auf welcher Baustelle gearbeitet wird. Dabei hat es sich nur um eine Baustelle gehandelt, auf der mit Paneelen gearbeitet wurde. Diese acht Tschechen waren in Gasteig eingesetzt. Dort wurde ein Haus gebaut. Dieses Haus gehört G P. Dabei hat es sich um einen Neubau gehandelt. Auftraggeber war Herr G P. Ich kann nicht mehr genau sagen, welche anderen Leute außer den Tschechen noch dort gearbeitet haben. Die Tschechen hatten Zimmereiarbeiten überhaupt nicht gemacht. Wenn ich gefragt werde, ob sie Bauarbeiten verrichtet haben, so gebe ich an, daß sie sicher irgendwo geholfen haben könnten, aber selbständig haben sie nicht gearbeitet. Auf dieser Baustelle waren auch noch andere Arbeiter tätig. Ich kann heute nicht mehr sagen, welche anderen Arbeiter dies gewesen sind. Ich könnte höchstens versuchen herauszufinden, wer noch auf dieser Baustelle gearbeitet hat. Wenn ich gefragt werde, ob die beiden Tschechen Ing. S und Architekt M meine Ausführungen gebraucht hätten, so gebe ich an, daß diese Titel nur für tschechische Begriffe vorliegen. Dort hat jeder einen Titel. Die Betriebsorganisation in der Tschechei und hier kann man nicht vergleichen.

 

Wenn ich gefragt werde, wer das Formular, das überschrieben ist mit "Merkmale eines Volontärverhältnisses", unterschrieben hat, so gebe ich an, daß für die Firma O das ich gewesen bin, wer der Volontär, der unterschrieben hat, war, kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, ob es ein Original des Händlvertrages gibt, so gebe ich an, daß ich nachschauen müßte, ob ein derartiger Vertrag im Original noch existiert.

 

Die Volontäre haben von der Firma O kein Entgelt bekommen. Gewohnt haben sie in der Wstraße 7 in K. Dieses Haus gehört mir. Die Tschechen haben dafür nichts bezahlt, das war nur eine Garage, wo sie gewohnt haben. Dabei handelt es sich um eine Garage und um einen Kellerraum, den sich die Tschechen selbst eingerichtet hatten. Die Tschechen haben in keinster Weise Geld bekommen. Nur habe ich ihnen einmal etwas geliehen bei der Polizei, als sie irgend eine Strafe bezahlen haben müssen. Um was es sich dabei genau gehandelt hat, vermag ich nicht zu sagen, es könnte auch irgend eine Kaution gewesen sein. Dieses Geld habe ich zurückbekommen. Wenn ich gefragt werde, ob ich auch in irgend einer Form an der CGesmbH. & Co KG beteiligt war, so gebe ich an, daß ich dort gewerberechtlicher Geschäftsführer bin.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich an:

Wenn ich gefragt werde, ob auch ein österreichischer Bauunternehmer eine spezielle Einschulung bräuchte, so gebe ich an, daß dies auf alle Fälle notwendig wäre, weil es sich dabei um ein besonderes Material handelt. Diese Fertigteile brauchen spezielle Verbindungen aber auch Ausführungen. Ich habe von der tschechischen Firma die Zusicherung erhalten, daß ich Generalvertreter ihrer Produkte in Österreich bin. Wir hatten schon frührer Baustellen in Deutschland mit Blockbauweise in Holz und diese Konstruktion haben wir umstrukturiert in Paneelebauweise und haben hier schon Verträge gehabt, und zwar unterschriftsfertige Verträge für einen Bau eines Hotels in Deutschland, und zwar in Pestawitz, das ist in der ehemaligen DDR, wo eben diese Ausführungen zu tragen gekommen wären und zwar für das Jahr 1993. Diese Tschechen hätten auf dieser Baustelle arbeiten sollen. Sie haben dann auf dieser Baustelle deshalb nicht gearbeitet, weil die Firma inzwischen in Konkurs gegangen ist. Zu den tschechischen Arbeitern sind wir über einen Kontaktmann gekommen, der bei uns Winterurlaub macht. Dieser gab uns ein paar Adressen für diese Arbeiter. Wir haben dann diese Arbeiter oder einen direkt angerufen. Dieser hat dann mehr gebracht. Die Voraussetzung war eben, in Deutschland zu arbeiten. Es wurde jedenfalls ausgemacht, daß sie eine Einschulung bei uns hier machen müßten, eine Woche oder je nach Bedarf. Die Tschechen waren weder an Arbeitszeit noch an Weisungen gebunden, weil diesen nur gezeigt wurde, wie dies zu machen wäre. Sie haben teilweise mitgeholfen, denn man muß ja sehen, wie so etwas gehandhabt wird. Wir haben uns beim Arbeitsamt erkundigt und es wurde uns gesagt, daß alles in Ordnung ginge. Wir haben dort auch alle Verträge hinterlegt. Es müßte auch der Vertrag, der mir zuerst vorgelegt worden ist, dort erliegen. Ich bin davon ausgegangen, daß mit der Vorlage dieser Verträge beim Arbeitsamt alles in Ordnung ginge. Wir haben dann auch nie mehr etwas Gegenteiliges davon gehört. Wenn diese Arbeiter gekommen sind, hat man beim Arbeitsamt die Volontärverträge vorgelegt. Seitens des Arbeitsamtes hat es meines Wissens nach keine Reaktion gegeben. Ich glaube mich erinnern zu können, daß einmal zwei oder drei Männer, glaublich vom Arbeitsamt, an einer Baustelle waren. Diese haben dort kontrol liert. Was diese drei Herren dazumal sagten, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Schriftliches ist in diesem Zusammenhang vom Arbeitsamt nicht gekommen.

 

Auf die Frage des Vertreters des Landesarbeitsamtes, Dr. K, gebe ich folgendes an: Wenn mir das Schreiben vom 25.08.1992 an die Firma P Brünn vorgehalten wird, und zwar der letzte Absatz, so gebe ich an, daß ich von diesem Schreiben eigentlich nichts weiß. Unterschrieben hat dies ein gewisser Herr F, das ist ein Büromitarbeiter. Ob diese Mitarbeiter Angestellte der Firma P waren, kann ich nicht sagen. Ich war für die GesmbH. zeich nungsberechtigt. Ich habe die technischen Angelegenheiten gemanagt, er die verwaltungsmäßigen. Dieser Herr F war auch für die Firma O GesmbH: zeichnungsberechtigt. Bei der CGesmbH. & Co KG war ich gewerberechtlicher Geschäftsführer. Wenn mir vorgehalten wird, daß die CGesmbH. & Co KG in E Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für nahezu alle der in Rede stehenden Ausländer gestellt hat und diese abgelehnt worden sind, so gebe ich an, daß ich davon nichts weiß, auch wenn diese Anträge am 08.02.1992 gestellt worden sind.

 

Der Vertreter des Landesarbeitsamtes, Dr. Krenn, legt die entsprechenden EDV-Auszüge, welche als Beilage A zum Protokoll genommen werden, vor.

 

Den genauen Gegenstand der geschäftlichen Abwicklung dieser CGesmbH. & Co KG weiß ich nicht mehr. Meines Wissens nach hat diese Gesellschaft Bauträgertätigkeiten gemacht. Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der C wurde auch geplant. Es bestanden Beziehungen zwischen der CGesmbH. und der Firma O GesmbH. in der Form, daß die O GesmbH. die Bauarbeiten durchgeführt hat. Die C hat Baudurchführungen nicht gemacht, das haben andere Firmen gemacht. Warum dann derartige Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sind, es handelt sich hauptsächlich um Maurer, vermag ich, wie ich vorher schon gesagt habe, nicht zu sagen. Ich weiß es nicht. Ich weiß, daß die tschechischen Bauarbeiter, denen die Bewilligungen abgelehnt worden sind, in der C Kommanditisten geworden sind. Ich muß mich berichtigen, ich weiß nichts darüber, daß die Beschäftigungsbewilligungen abgelehnt worden sind. Ich weiß dar über, daß sie Kommanditisten geworden sind. Ich weiß nicht, ob diese Ausländer angesucht haben oder nicht. Ich kann nicht genau sagen, wie lange die tschechischen Arbeiter tätig waren. Die Bauarbeiter hatten eigenes Geld mit und investierten dies für die Ausbildung. Für die Firma O war es ein Aufwand, diese Leute hier einzuschulen. Ich wußte, daß es sich bei den Tschechen um Bauarbeiter handelte, also daß sie Fachleute waren. Die Vermittlung dieser Arbeiter erfolgte über einen privaten Tschechen, der bei uns Urlaub machte. Ich habe mit Herrn F zwar zusammengearbeitet, aber Herr F hat die Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt und ich war im Außendienst. Ich war höchstens eine halbe Stunde im Büro. Ich kann mir keinen Reim auf das Schreiben vom 25.08.1992 machen, denn die Firma P hat keine Bauarbeiter, die auf Baustellen arbeiten. Bei der Firma P handelt es sich um einen Produzenten für Paneele. Diese Firma führt keine Bauarbeiten durch auch nicht in der Tschechei. Die Ausländer haben sich also den Lebensunterhalt selbst bezahlt.

 

Wenn mir die Anzeige vom 31.07.1992 vorgehalten wird, so gebe ich dazu an, daß es sich bei den darin genannten vier Tschechen ebenfalls um Volontäre gehandelt hat. Ob es sich bei diesen vier Tschechen auch um Kommanditisten der C gehandelt hat, vermag ich nicht zu sagen. Es kann möglich sein, daß die vier Tschechen auf dieser Baustelle auch noch andere Arbeiten als das Verlegen von Paneelen durchgeführt haben. Paneele werden auch beim Rohbau verlegt. Es ist daher ohne weiteres möglich, daß diese vier Tschechen auf einem Rohbau eingesetzt werden konnten. Es ist nicht richtig, wenn die Tschechen angeben, daß mit mir ein Stundenlohn in Höhe von 10 DM vereinbart worden ist. Eine derartige Vereinbarung habe ich mit keinem der Tschechen jemals geschlossen. Diese vier Tschechen wohnten ebenfalls in der gleichen Unterkunft, wie ich schon vorher angegeben hatte. Im übrigen kann ich hinsichtlich der angegebenen Tätigkeiten auf das vorher Gesagte verweisen, denn es handelt sich bei der Verlegung der Paneele um idente Tätigkeiten. Jedenfalls waren sie auch auf dieser Baustelle nur zur Einschulung.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich an:

Auch diese Volontäre hätten in Deutschland arbeiten sollen und hätten dort Fertigstellungsarbeiten der bestehenden Bauwerke durchführen sollen. Es war vorgesehen daß dann, wenn diese Tschechen in Deutschland auf einer Baustelle eingesetzt worden wären, diese auch dort bezahlt worden wären. Ob für diese Baustelle in Deutschland 10 DM als Stundenlohn vereinbart worden war, kann ich derzeit deshalb nicht sagen, weil ja noch keine Vereinbarung geschlossen worden war. Man muß den einzelnen Mann ja qualifizieren, welche Arbeiten er durchführen kann. Es kann sein, daß eine Richtlinie gesagt wurde, wieviel sie dann in Deutschland verdienen würden. Es kann sein, daß ich zu den Tschechen einmal gesagt habe, daß sie in Deutschland 10 DM als Stundenlohn verdienen würden. Es ist so gewesen, daß einer dieser Mitarbeiter gute Deutschkenntnisse hatte. Bei diesen ersten Arbeiten kann es auch sein, weil Zimmerer von meiner Firma auf der Baustelle waren, daß diese Tschechen auch Zimmereiarbeiten durchgeführt haben. Das heißt, daß sie bei diesen Zimmereiarbeiten eingeschult worden sind. Es hat auch bei der Durchführung von Zimmermannsarbeiten und der Anbringung der Paneelen eine eigene Einschulung gebraucht. Auch hinsichtlich der Zimmermannsarbeiten war eine Einschulung notwendig, um die Paneele richtig anbringen zu können.

 

Auf die Frage des Vertreters des Landesarbeitsamtes, Dr. K, gebe ich an: Ob ich mit dem Arbeitsamt hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses dieser vier Tschechen Kontakt aufge nommen habe, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Ich bin mir aber sicher, daß über diese Arbeitsverhältnisse der vier Tschechen mit dem Arbeitsamt Kontakt aufgenommen worden ist. Ich glaube, daß in diesem Fall nur telefonisch angefragt worden ist. Volontärverträge wurden dem Arbeitsamt meines Wissens nach in diesen Fällen nicht vorgelegt. Ob Frau B die Auskunft erteilt hat, daß eine Beschäftigungsbewilligung notwendig wäre, weiß ich nicht. Ich habe mit Frau B nie telefoniert, denn das wurde meistens vom Büro aus gemacht. Es war von Anfang an klar, daß diese Arbeiter als Volontäre eingesetzt werden sollten. Wenn sie gekommen sind, wurden Volontärverträge abgeschlossen, und zwar noch bevor diese auf Baustellen eingesetzt worden sind. Ich bin dann persönlich zum Herrn W nach Kitzbühel gefahren und habe die Volontärverträge vorgelegt. Dies war aber beim vorhergehenden Fall. Herr W sagte zu mir, wenn dieses so ist, so würde es passen. Es wurde Herrn W nicht nur der Volontärvertrag vorgelegt, sondern es wurde auch mit ihm die ganze Angelegenheit durchbesprochen.

 

Ich war mindestens eine halbe Stunde bei ihm. Bei dieser Baustelle war ich dabei. Ich war die meiste Zeit auf dieser Baustelle, außer ich war im Büro. Ich habe den vier Tschechen Anleitungen gegeben, wie sie Paneele zu verlegen hätten. Auch als Bauleiter war P G immer auf der Baustelle. P G war der Bauherr. Um das zu konkretisieren gebe ich an, daß Herr G P der Bauherr war und die Firma O der Auftragnehmer. Es ist richtig, daß Herr G P oft auf der Baustelle war und auch dort Anleitungen gegeben hat und mitgewirkt hat. G P war keinesfalls ein Dienstnehmer der Firma O. Es ist richtig, daß Herr P als Bauherr auch die Arbeiter der Firma O eingeschult hat. Ob Herr P Mitglied bzw. Gesellschafter der Firma C war, vermag ich nicht zu sagen.

 

Auf die Frage des Verhandlungsleiters gebe ich an: Die Firma O hat auch in Deutschland gearbeitet. Es war auch eine Firma in Gründung in Wermsdorf. Diese Tschechen kamen in Deutschland deshalb nicht mehr zum Einsatz, weil sie mit der Schulung nicht mehr fertiggeworden sind. Diese kamen deshalb nicht mehr zum Einsatz, weil die Polizei gekommen ist, sie dürften nicht mehr arbeiten. Diese Firma in Deutschland wurde dann nicht mehr gegründet, weil dann die Firma O in Konkurs gegangen ist.

 

Die Unterlagen für die Firmengründung in Wermsdorf müßten noch vorliegen. Auf die Frage des Vertreters des Landesarbeitesamtes, Dr. Krenn, gebe ich folgendes an: Die Ausländer waren auf der Baustelle im Einatz und sie konnten kommen und gehen wann sie wollten, da sie ja Volontäre waren. Ich weiß nicht mehr genau, wieviel Arbeitnehmer der Firma O auf der Baustelle waren. Die Firma O hat im Schnitt 40 bis 50 Arbeiter gehabt. Dabei hat es sich um Inländer gehandelt, die keine Volontäre waren. Es waren bei diesen Arbeitnehmern sicherlich auch einige Ausländer dabei, aber viele waren es nicht. Ich weiß das nicht mehr so genau. Ob die Gendarmeriebeamten mit mir gesprochen haben, weiß ich nicht mehr."

 

Der Zeuge G P gab folgendes an:

"Ich habe in K einen Neubau aufgeführt. Ich bin der Bauherr. Mit der Durchführung der Bauarbeiten habe ich die Firma O GesmbH. beauftragt. Die Firma O hat den Rohbau aufgeführt, die Zimmermannsarbeiten, sie hat auch zum Großteil Verputz- und Spachtelarbeiten gemacht. Ich war nämlich selbst sehr viel auf meiner Baustelle, ich habe selbst die Bauaufsicht geführt. Ich habe die besagten acht Tschechen dann auf der Baustelle im Zuge der Arbeiten kennengelernt. Diese Tschechen waren sporadisch da. Sie sind einmal gekommen und dann wieder nicht. Der ganze Vorfall liegt sehr lange zurück. Soviel ich aber das mitbekommen habe, war, wenn irgendwelche Spezialarbeiten angestanden sind, wie zB wenn es um Verspachtelungen gegangen ist, Herr O immer selbst dabei. Sie haben rund um ihn herum gestanden und haben geschaut, was er macht. Ich habe das ganze als reine Schulung empfunden. Ich habe Herrn O daraufhin angesprochen, ob für mich dadurch Kosten entstehen würden und er sagte zu mir, daß dies  nicht der Fall sein werde. Diese Arbeiter wären nur zur Einschulung da. Außer diesen acht Tschechen waren von der Firma O auch noch andere Bauarbeiter auf meiner Baustelle. So im Schnitt waren auf dieser Baustelle außer den acht Tschechen noch fünf andere Arbeiter der Firma O anwesend. Die Verputzarbeiten selber haben nicht die acht Tschechen gemacht, sondern es war ein eigener Verputztrupp der Firma O anwesend. Herr O erklärte mir dann en spezielles Verfahren mit Paneelen. Dieses Verfahren ist in Österreich einzigartig. Herr O hat auch dafür, daß hat er mir gezeigt, die Alleinvertretung und Alleinvertrieb für ganz Österreich. Er sagte mir, er wolle mit diesen Elementen bauen. Es handelt sich dabei wie um ein Baukastensystem. Bei diesen Paneelen handelt es sich um den kompletten Baukörper, also um tragende Bauteile. Er sagte zu mir, daß er mit diesem System viel machen will und er wolle in Deutschland ein größeres Hotel bauen. Aus diesem Grund setzt er diese Leute zur Schulung ein. Ich hatte eher das Gefühl, daß die Firma O schneller fertig geworden wäre, wenn diese acht Tschechen nicht auf meiner Baustelle gewesen wären. Keinesfalls ist dadurch eine Beschleunigung der Bauarbeiten eingetreten. Bei den Paneelen handelt es sich also nicht um Verkleidungen, sondern um tragende Bauteile. Es handelt sich dabei so um eine Art Fertigteilbauweise. Als ich mich entschlossen hatte, mein Bauvorhaben auszuführen, habe ich mit Herrn O Kontakt aufgenommen. Hier habe ich zum ersten Mal von dieser neuen Bauweise mit den Paneelen erfahren. Ich habe mir dann einen gleichartigen Bau im Ausland angeschaut und mir hat das relativ gut gefallen. Ich entschloß mich dann, mein Haus auch nach dieser Bauweise zu bauen. Ich mußte dann einen Plan hinschicken, das Haus wird dann komplett in der Fabrik fertiggemacht und wurde dann an Ort und Stelle aufgestellt. Diese Paneele wurde in Brünn produziert. So wie ich das ganze mitbekommen habe, habe ich Herrn O meinen Bauplan gegeben, dieser schickte ihn zu der Firma nach Brünn, diese stellte die Fertigteile her und übersandte sie dann zu mir nach Österreich. Ich hatte dann mit Herrn O einen großen Streit, weil alle Paneele da waren, es war der Kran da und es waren auch die Arbeiter da, aber es wurde nicht gearbeitet. Daraufhin sagte er zu mir, es verzögert sich ein bißchen, weil er bei dieser Montage unbedingt Leute, die er einschulen wolle, dabeihaben möchte. Ich sagte dann zu ihm, diese Leute müßten dann dastehen, wenn die Baumaterialien da wären und er sagte darauf, daß er dafür noch eine Genehmigung bräuchte. Es hat sich dieses Bauvorhaben sicherlich um vierzehn Tage, drei Wochen verzögert. Er hat dann seine Maurer und Handwerker kurzerhand wieder abgezogen. Als er diese Arbeiter wieder gebracht hatte, waren diese Tschechen wieder dabei. O hat dann den Tschechen und mir gezeigt, wie die Paneele aufgestellt werden müßten. Ich hatte den Eindruck, daß diese Leute das ganze moderne Werkzeug nicht kennen würden. Ich habe dann das Gefühl gehabt, in dem Augenblick, in dem O weggefahren ist, daß sie wiederum nur geschaut haben und untereinander debattierten. Ich stellte mich dann dazu hin und sagte, was wo aufgestellt gehört, denn es war ja angeschrieben. Ich habe ja die Einschulung nicht vorgenommen, die hat Herr O vorgenommen. Nur wenn Herr O nicht da war, habe ich den Arbeitern Anleitungen gegeben. Ich habe ein eigenes Wissen von mir deshalb weitergegeben, weil der große Trick bei dieser ganzen Geschichte die Verschweißung und Verankerung war. Da ich sämtliche Schweißkurse habe, ich bin ja von Beruf Servicetechniker, habe ich ihnen das gesamte Schweißen gelernt. Als es mit dem Bau begonnen hat, also als ich den Entschluß faßte, die Firma O mit dem Bau zu beauftragen, war von einer Einschulung keine Rede. Ich habe das nur im Zuge des Baues gemacht. Wie gesagt, ich habe alle Schweißprüfungen. Herr O erklärte mir, daß diese Baustelle für ihn die richtige wäre, seine Leute einzuschulen. Für die Verzögerungen bei meinem Bau bzw. für die Einschulung der Leute beim Schweißen habe ich kein Entgelt bekommen. Als ich den Bau in Deutschland angeschaut hatte, war ich von dieser Bauweise begeistert und ich habe mich sehr viel mit Herrn O darüber unterhalten. Der Streit bestand nur darin, daß sich bei mir dann alles verzögert hat. Diese Volontäre durften nicht kommen oder nicht gleich kommen. Wenn mir die Anzeige vom 31.07.1992 vorgehalten wird, und zwar den Neubau in K, so gebe ich an, daß es sich dabei um einen anderen Bau gehandelt hat. Auf diesem Bau haben die Tschechen überhaupt nichts getan. Um das genau zu bezeichnen handelt es sich dabei um das Bauvorhaben Nr. 19. Sie sind vielleicht drei- oder viermal im Beisein des Herrn O gekommen und einmal, ich kann mich daran genau erinnern, wie die Randstreifen für den Estrich gesetzt worden sind, sie sagten, sie wollten sich dies anschauen und dann einmal, als Herr O sein neues System mit Styroporestrich ausprobieren wollte. Auch da schauten sie zu. Sonst haben sie auf dieser Baustelle nichts gearbeitet. Wenn mir die Aussage der Zeugen Rev.Insp. L und Rev.Insp. B vorgehalten wird, so gebe ich an, daß das nicht sein kann. Auf dieser Baustelle haben keine Ausländer gearbeitet. Ich sagte noch zu Herrn O, so wie diese arbeiten, kann man nie kalkulieren. Ich war selbst dort, als die beiden Inspektoren an Ort und Stelle waren. Ich weiß ganz genau, daß zu diesem Zeitpunkt der Estrich gelegt wurde. Da wurde auch dieses Styroporsystem des Herrn O ausgeprobt. Zu diesem Zeitpunkt haben diese Arbeiter an der Baustelle nicht gearbeitet. Die vier Tschechen waren in Arbeitskleidung, haben dort zugeschaut und haben das gleiche probiert. Ich erinnere mich daran, daß Herr Rev.Insp. L und Herr Rev.Insp. B an Ort und Stelle waren und sagten, ich weiß auch nicht, was wir hier tun sollten, irgend ein Jugoslawe hat das hier angezeigt. Die Gendarmeriebeamten haben mit den Tschechen geredet. Ich habe mich mit keinem der vier Tschechen richtig verstanden. Spezialausdrücke konnte sie keine. Es ist richtig, daß einer der vier Tschechen gebrochen Deutsch gesprochen hat. Ich kann mir nicht erklären, wie es möglich ist, daß einer der Tschechen gesagt haben könnte, sie würden einen Stundenlohn von 10 DM bekommen. Ich weiß nur, daß mir einer dieser Tschechen sagte, bei jener Firma, bei der sie früher waren, verdiene ein leitender Ingenieur nicht mehr als umgerechnet 10 DM in der Stunde. Das haben wir gesprochen. Vielleicht meinte er das, was er früher verdient hat.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich an:

Bei der Baustelle mit den Paneelen sind die Tschechen gekommen, wann sie wollten. Sie waren nicht so regelmäßig anwesend wie die anderen Arbeiter der Firma O. Sie sind dann eine zeitlang überhaupt nach Hause gefahren. Als ich fragte, ob mir Kosten entstehen würden, sagte Herr O zu mir, nein, denn die Tschechen sind zur Einschulung da und würden nichts kosten. Soweit ich mich erinnern kann, waren hinsichtlich der Verzögerung die Tschechen zuerst nicht da. Als sie dann da waren, hat es geheißen, es müsse noch ein Behördenweg laufen. Davor könnten sie nicht arbeiten. Als die Tschechen dann eingeschult worden sind, kam dann eine Kontrolle des Arbeitsamtes. Bei dieser Kontrolle hatte ich das Gefühl, daß es um folgendes gegangen ist: Bevor die Tschechen zum Schulen und Arbeiten angefangen haben, hat mich aus Kitzbühel von der Bezirkshauptmannschaft jemand angerufen und die fragten mich, was das sei, was die Firma O da mache. Ich sagte dann darauf, der montiert ein vorgefertigtes Haus, das er mit Paneelen, also mit einem Baukastensystem bei mir aufstellt. Sie fragten mich dann dabei noch, ob dabei Ziegel von uns verwendet würden. Ich sagte dann darauf nein, es handelt sich einzig und allein um Fertigteile. Sie sagten, das wäre gut und damit war die Sache erledigt. Zirka eine Woche darauf fingen dann die Arbeiten an. Die Kontrolle des Arbeitsamtes kam dann erst während der Bauarbeiten. Dabei war glaublich der erste Stock schon im Bau. Ich erinnere mich noch daran, daß ein Herr des Arbeitsamtes, der an der Baustelle anwesend war, zum Herrn O sagte, sie wissen ja, daß die Einschulung nur drei Monate dauern darf.

 

Auf die Frage des Vertreters des Landesarbeitsamtes, Dr. K, gebe ich an: Es ist richtig, ich bin von Beruf Servicemonteur. Ich war vorher Installateur und machte Heizungs- und Wasserinstallationen. Ich war dann bei der Firma Werner & Fleiderer in Wien Backofenmonteur und habe dann die großen Industrieöfen aufgestellt und verbaut bzw. verschweißt. Daher habe ich diese Schweißkenntnisse. Ich war nie Arbeitnehmer der Firma O. Ich war dann nachher auch wieder als Schweißer und Monteur tätig, und zwar bei der Firma Garbens. Ich bin mit Herrn O nicht befreundet, wir kennen uns so vom Dorf aus wie man sich eben kennt. Mir ist die Firma CGesmbH. & Co KG ein Begriff. Ich bin geschäftsführender Gesellschafter dieser Firma. Zu der Zeit, als diese beiden Bauvorhaben durchgeführt worden sind, war ich geschäftsführender Gesellschafter der Firma C. Ich habe die Ausländer vorher, bevor sie da waren, nicht gekannt. Ich weiß, daß die Firma C Arbeitsbewilligungen für nahezu alle ausländischen Arbeitnehmer eingebracht hat. Ich hatte damals die Firma C mit anderen Gesellschaftern gegründet. Herr O war zu einem kleinen Teil auch Gesellschafter. Ich war handelsrechtlicher Geschäftsführer und Herr O gewerberechtlicher Geschäftsführer und Prokurist. Da ich von dieser Paneelebauweise begeistert war, wollten wir in Deutschland ein Hotel errichten. Da die Firma O damals finanzielle Probleme hatte, fragte er mich, ob ich Interesse hätte, mit ihm das zu machen. Daraufhin sagte ich ja, ich würde mir das überlegen und schaute mir dann das an. Bevor es zu den Montagen an meinem Bau gekommen ist, kam Herr O zu mir und sagte, es gebe jetzt die beste Möglichkeit, weil das eben so nahe bei ihm wäre, daß er diese Leute, die wir für das deutsche Hotel einsetzen wollten, gleich auf diesem Bau einschult. Wir hatten zwei deutsche Partner in dieser C für dieses Projekt auch drinnen. Diese hätten das organisiert, daß wir draußen dieses Hotel bauen hätten können. Ich reichte dann über die C das ganz normal ein, daß die Volontäre eingeschult werden können. Dann sagte mir aber das Arbeitsamt in Kitzbühel, wenn bei mir in der Firma C keine dementsprechenden Fachleute für das angestellt wären, könne sie diese Volontäre über die Firma C nicht genehmigen. Daraufhin machte dann O über seine Firma die Einschulung. Es war ja selber an der C beteiligt. Wenn mir vorgehalten wird, daß die betreffenden Tschechen nicht als Vo lontäre angesucht worden sind, so gebe ich an, daß das wohl falsch gelaufen ist. Ich war jedenfalls der Auffassung, ich würde ansuchen, daß sie als Volontäre tätig sein konnten. Wenn mir vorgehalten wird, daß in den EDV-Ausdrücken des Arbeitsamtes auch unter der Rubrik "Lohn" Beträge aufscheinen, so gebe ich an, daß ich vom Arbeitsamt aufgefordert worden bin, mitzuteilen, welche Löhne die Arbeiter nach der Einschulung verdienen würden. Wenn ich gefragt werde, warum bei sämtlichen Ansuchen eine Berufsbezeichnung dabeisteht und nicht Volontär, so gebe ich an, daß ich danach gefragt worden bin, was diese ursprünglich gemacht hätten. Ich habe das dann wahrheitsgemäß angegeben. Bei den Tätigkeiten, die ich dort angegeben habe, handelt es sich um die früheren Tätigkeiten. Bei den beiden Bauten, die ich laufen habe, handelt es sich um folgendes: Ich besitze einige Häuser in Kirchdorf. Das möchte ich vorwegnehmen. Ich habe auf einem Grundstück von mir in B ein Haus für mich gebaut. Gleichzeitig habe ich ein Grundstück besessen am Mitterbühel und auf diesem Grundstück am Mitterbühel ist zu meinem Nachteil dieses W2-Widmung herausgekommen, und zwar genau in dem Augenblick, als ich schon Besitzer war. Ich durfte dann nur mehr W2 bauen. Die Landesregie rung hat mich dann beauftragt, ich dürfte dieses Grundstück bebauen, aber nur für wohnbauförderungswürdige Bauten. Ich konnte das also auf den Namen G P nicht tun. Das muß eine konzessionierte Baufirma sein, die das bauen darf für die Weitervergabe. Auch müßten ein Teil der Verträge für die neuen Kunden schon stehen. Zu diesem Grund habe ich die C ohne jeglichen Hintergrund gegründet. Sonst hätte ich ja das ganze Geld für dieses Grundstück, das mich ja ein Vermögen gekostet hat, in den Wind schreiben können. Darum der Streit mit dem O, denn bei mir sind die Zinsen davongelaufen und auf der anderen Seite ist die Baustelle gestanden. Herr O hat diese Einschulung vorgenommen. Daraufhin hat er Leute ausgesiebt und hat gesagt, diese Leute könnten wir nehmen für den Hotelbau. Als ich dann wiederum in Kitzbühel am Arbeitsamt nachfragte, welche Leute ich anstellen könnte, sagte man zu mir, das würde nicht gehen, sondern diese Leute könnten nur als Kommanditisten in so einer Firma wie ich sie besitze arbeiten. Diese könnten da ihre eigenen Anteile vertreten. Man erklärte mir das dann genau. Ich ging daraufhin zum Notar L. Dieser nahm dann die Kommanditisten in die Firma C auf, die Tschechen hatten sich in diese Firma mit 2 Millionen Schilling eingekauft. Sie kauften Baukran, Mischanlagen, Schalwerkzeuge und, und, und. Im Arbeitsamt habe ich die Auskunft erhalten, daß es möglich wäre, die Tschechen als Kommanditisten in die Firma C aufzunehmen. Die Tschechen hätten dann, nachdem sie Kommanditisten geworden sind, auf ihre eigene Rechnung gearbeitet. Sie hätte beispielsweise nach m2-Preisen oder nach den Abschnitten der Verspachtelungen entlohnt werden können."

 

Der Zeuge G F gab folgendes zu Protokoll:

"Zu den Tatzeitpunkten war ich Angestellter der Firma O GesmbH. Mein Zuständigkeitsbereich umfaßte die Baustellenabwicklung, Einkauf von Materialien sowie Buchhaltung und Verrechnung bzw. die Vorbereitung der Lohnverrechnung, denn die eigentliche Lohnverrechnung wurde vom Steuerberater durchgeführt. Ich war für die O GesmbH. nicht zeichnungsberechtigt. Meine mir direkte Vorgesetzte war Frau E M. Ich weiß nicht, welche Stellung der Herr O innerhalb der Gesellschaft gehabt hat, er war viel im Außendienst, er machte Baustellenabwicklung und er gab mir dann praktisch in das Büro herein, was ich für die Baustellen zu bestellen hätte. Im Zusammenhang mit den Baustellen hat Herr O sicher über alles Bescheid gewußt. Wenn es um das Ansuchen von Beschäftigungsbewilligungen gegangen ist, so habe ich von Frau E M die Unterlagen bekommen und habe dann teilweise die Ansuchen gestellt. Ob Herr O in diesen Dingen genau informiert war, vermag ich nicht zu sagen, denn ich hatte ja mein eigenes Büro.

 

Wenn mir das Schreiben vom 25.8.1992 an die Firma P vorgehalten wird, so gebe ich an, daß dieses Schreiben ich unterfertigt hatte. Wenn ich gefragt werde, warum ich dieses Schreiben unterfertigt habe, wo ich doch nicht zeichnungsberechtigt bin, so gebe ich dazu an, daß mir dies wahrscheinlich Frau M angeordnet hat. Wenn mir das Schreiben vom 24.8.1992 an das Arbeitsamt Kitzbühel vorgehalten wird, so gebe ich an, daß es sich hier wahrscheinlich um die Unterschrift des Herrn O handelt.

 

Wenn mir der Händlervertrag vorgehalten wird, so gebe ich dazu an, daß ich diesen nicht unterschrieben habe. Aller Voraussicht nach dürfte es sich dabei wieder um die Unterschrift des Herrn O handeln. Wenn mir jene Blätter vorgehalten werden, die mit "Merkmal eines Volontärvertrages" überschrieben sind, so gebe ich an, daß auch dies seitens der Firma O nicht meine Unterschrift ist. Es schaut so aus, als ob dies die Paraphe des Herrn O wäre.

 

Wenn mir das Schreiben vom 25.8.1992 hinsichtlich des letzten Absatzes vorgehalten wird, so gebe ich dazu an, daß ich dies wahrscheinlich im Auftrag der Frau M geschrieben habe. Nach drei Jahren erinnere ich mich nicht mehr daran, wie das damals abgelaufen ist. Es war sicherlich von mir ein Fehler, daß ich dieses Schreiben unterschrieben habe, denn ich war ja nicht zeichnungsberechtigt.

 

Die Formulare für die Volontärverträge haben wir von der Handelskammer bekommen, aber ich möchte dies nicht mit Bestimmtheit behaupten. Diese Volontärvertrags-Formulare sind dann ausgefüllt worden. Ob ich das gemacht habe, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Den ausgefüllten Volontärvertrag plus Ablichtung vom Paß und den Befähigungsnachweis haben wir dann an das Arbeitsamt geliefert. Sonst habe ich mit den Angelegenheiten der ausländischen Arbeitskräfte nichts zu tun gehabt. Das war eigentlich das einzige, das ich in dieser Angelegenheit gemacht habe.

 

Wie ich schon sagte, habe ich die Lohnverrechnung für den Steuerberater vorbereitet. Es ist mir nicht bekannt, daß irgendwelche Gelder, seien es Löhne oder andere Zuwendungen, an die Volontäre bzw. Gastarbeiter ausbezahlt worden sind. Von meiner Seite aus kann ich auch ausschließen, daß gewisse Beträge nebenher gelaufen sind.

 

Das Schreiben vom 24.8.1992 an das Arbeitsamt Kitzbühel ist mir nicht erinnerlich. Es kann sein, daß ich einmal mit dem Arbeitsamt telefoniert habe. Ausschließen kann ich jedoch, daß ich beim Arbeitsamt in Kitzbühel vorgesprochen habe. Insbesondere habe ich mich nie erkundigt, welche Bewilligungen für die Beschäftigung von Ausländern notwendig sind.

 

Mit den Firmen CGesmbH. und CGesmbH. & Co.KG. hatte ich nichts zu tun. Ich habe zwar von der Existenz dieser beiden Firmen gewußt, aber ich hatte mit ihnen nichts zu arbeiten.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich folgendes an:

Wie ich schon sagte, habe ich die Lohnverrechnung für den Steuerberater vorbereitet. Wenn an irgendeinen Arbeitnehmer etwas ausbezahlt worden ist, so habe ich das mitbekommen. Gleiches gilt auch für die Volontäre bzw. für die Gastarbeiter. Nach meinem Wissensstand ist aber an diese nichts ausbezahlt worden. Wenn mir der Vordruck mit der Überschrift "Merkmale eines Volontärvertrages" vorgehalten wird, so gebe ich an, daß dies die Vordrucke glaublich von der Handelskammer sind. Ich weiß nicht, ob jemand vom Arbeitsamt Kitzbühel einmal bei der Firma O GesmbH. erschienen ist und Angelegenheiten der Volontärs-Verträge be sprochen hat. Ich weiß nicht, ob die Tschechen irgendwelche Investitionen in der Richtung getätigt haben, daß sie Maschinen und Werkzeuge gekauft haben.

 

Ich kann sonst keine weiteren Angaben in der gegenständlichen Angelegenheit machen."

 

Die Zeugin B R gab folgendes zu Protokoll:

"Ich bin in der gegenständlichen Angelegenheit informiert. Soweit ich mich erinnern kann, hat Herr O bei unserem Chef Herrn H vorgesprochen. Mit Herrn Bacher habe ich persönlich sicher nicht gesprochen. Ich kann mich noch daran erinnern, daß unser Chef Herr H gemeinsam mit Herrn O in unser Büro gekommen ist und wir darüber gesprochen haben und es sicher gesagt worden ist, daß Beschäftigungsbewilligungen für diese Ausländer beantragt werden müssen. Irgendwelche Unterlagen sind bei mir nicht abgegeben worden. Ich habe auch keine Volontärverträge bekommen. Herr O war bei uns im Büro ganz kurz. Weitere Auskünfte habe ich nicht gegeben.

 

Ich möchte noch folgendes erwähnen:

Bei uns sind von der Firma O J GesmbH. bereits im Jahr 1992 Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für mehrere tschechische Bauarbeiter gestellt worden. Herr O wurde damals vorstellig und hat erwähnt, daß es sich hiebei um Arbeitskräfte handeln solle, die nur für kurze Zeit in Österreich arbeiten sollen und dann für die Niederlassung in Ostösterreich eingesetzt werden sollen. Er hat damals bereits erwähnt, daß es sich um eine Art Einschulung handeln solle. Es wurde bereits damals über die Beschäftigungsbewilligungspflicht gesprochen. Im Frühsommer 1992 sind sowohl von der Arbeiterkammer als auch von der Gewerkschaft bei uns Einwände gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eingelangt. Dies war Herrn O bekannt. Meiner Meinung nach mußte er bereits damals gewußt haben, daß eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist.

 

Auf die Frage des Vertreters der Arbeitsmarktservicestelle Mag. Z gebe ich folgendes an:

Wenn ich gefragt, ob ich darüber Auskunft geben könnte, ob es sich bei diesen Beschäftigungsbewilligungen um Beschäftigungsbewilligungen für Facharbeitskräfte gehandelt hat, so gebe ich dazu an, daß ich laut EDV-Ausdruck folgendes hier habe:

Fachkraft Maurer, Polier bzw. Gruppenführer, Estrichleger, Schlosser.

Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei eindeutig um Fachkräfte. Es wurden damals Beschäftigungsbewilligungen für die Zeit vom 18.3. bis 18.6.1992 beantragt und erteilt. Es handelte sich dabei um folgende Personen:

T D, geb. , H P, geb. , B L, geb. , B J, geb. , L F, geb. ,

G M, geb. .

 

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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