Keine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 AÜG, sondern ein echter Werkvertrag liegen im folgenden Falle vor: der Werkbesteller (eine Bau-GmbH) erteilt dem Werkunternehmer (ebenfalls eine GmbH) den Auftrag für Abbruch- und Putzarbeiten auf einem abgegrenzten Baustellenbereich (Gesamtfläche 500 m2) zu einem Quatratmeterpreis von S 60,--, wobei die Arbeiten ausschließlich von der (ausländischen) Arbeitspartie des Werkunternehmers mit dessen Maschinen und unter dessen Aufsicht durchgeführt werden. So wird deren raschere Fertigstellung (Verzug liegt vor) vom Werkunternehmer veranlaßt, während der Werkbesteller diesbezüglich nur an den Werkunternehmer herantritt und nur das erforderliche Putzmaterial bereitstellt. Das Gegenteil kann aus möglichen Mitteilungen des Werkunternehmers an die Ausländer, daß sie sich in seiner Abwesenheit an Arbeiter des Werkbestellers wenden könnten wenn sie etwas bräuchten, im konkreten Fall nicht abgeleitet werden (wenig Beaufsichtigung, der Hilfspolier des Werkbestellers schaute manchmal lediglich nach, wieweit die Arbeiten fortgeschritten sind). Der Transport der Ausländer zur Baustelle und entsprechende Unterweisungen sind durch den Werkunternehmer erfolgt.