RS UVS Wien 1995/03/14 07/03/594/92

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde ist im Recht, wenn sie ausführt, daß auch ein vorangegangener erstinstanzlicher Verwaltungsbrauch an der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Verantwortlichkeit nichts zu ändern vermag. Doch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 3.7.1991, 90/03/0141 ua) die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß üben. Eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde vermag Straflosigkeit nach §5 Abs2 VStG zu bewirken. Dieser Prüfungsmaßstab ist im vorliegenden Fall auf den Umstand anzuwenden, daß die erstinstanzliche Behörde, wie sie in ihrer Stellungnahme mitgeteilt hat, nun von dem seit 1990 geübten Verwaltungsbrauch abgewichen ist um im Berufungsfall vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer neuen Beurteilung des Übertragungsaktes zu erwirken. Dem gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Bevollmächtigten einer Gesellschaft kann aber nun in Ansehung dieses Sachverhaltes kein zur Strafbarkeit ausreichendes fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er bisher keine Anhaltspunkte dafür hatte, daß die seit 1990 in zahlreichen Verfahren der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten Zustimmungsnachweise nicht den Erfordernissen des §9 Abs2 und 4 VStG entsprechen. Dies würde nämlich voraussetzen, daß vom Bevollmächtigten eine genauere Kenntnis der Rechtslage verlangt wird, als sie von jener Behörde zu erwarten ist, welche in den bisherigen Verfahren von einer wirksamen Übertragung der Verantwortlichkeit ausgegangen ist, obwohl ihr die Regelung des §9 Abs2 und 4 VStG bekannt gewesen sein mußte.

Es kann dem Berufungswerber daher des weiteren auch kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er, im Vertrauen auf die Übertragung der Verantwortlichkeit nicht selbst in wirksamer Weise, etwa durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystemes, vorgesorgt hat, um die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften sicherzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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