Eine unzulässige Auswechslung der Tat entgegen § 66 Abs 4 AVG liegt bei einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen illegaler Beschäftigung eines Ausländers, der sich fälschlicherweise als Sukiennik Jerzy ausgegeben hatte und mit diesem Namen verfolgt wurde, eingestellt worden war, und der UVS als Berufungsbehörde eine Bestrafung wegen Beschäftigung derselben Person unter Anführung des (richtigen) Namens Kozjan St. vornimmt. Zur namentlichen Bestimmung des illegal beschäftigten Ausländers als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (UVS Stmk: 27.10.1993, 303.8-3/93).