Bei einer Beschäftigung entgegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) vor allem deshalb gerechtfertigt, da die Beschäftigung einer slowenischen Staatsangehörigen als Kellnerin in einem Gasthaus ohne Sozialversicherung (Nettolohn monatlich S 9.800,--) über die lange Dauer von ca. 11 Wochen erfolgte und zumindest ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung 2 1/2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn Vorsatz gegeben
war. Somit war die von der Vorinstanz verhängte Strafe von S 10.000,-- entsprechend dem Antrag des Landesarbeitsamtes hinaufzusetzen, zumal wegen einer einschlägigen Vorstrafe der höhere, von S 10.000,-- bis 120.000,-- reichende Strafsatz anzuwenden war und der Milderungsgrund der Schuldeinsicht nicht vorlag.