Keine Strafbarkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen, wenn sich dieser einer tauglichen Person als Erfüllungsgehilfen bedient und jene stets zur sorgfältigen Einhaltung der Vorschriften des AuslBG angehalten hat, er aber für den konkreten Einzelfall keine Vorkehrungen gegen das Versehen seines Erfüllungsgehilfen treffen konnte. Stattgabe.