RS UVS Steiermark 1994/12/13 303.13-2/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt vor, wenn ein Ausländer aufgrund eines (einzigen illegalen) Dienstverhältnisses am 20.08.1992 in Graz und am 15.02.1993 in Leoben (Baustellen) beschäftigt wurde.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten