Eine illegale Ausländerbeschäftigung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt vor, wenn der Inhaber bzw. Eigentümer von Realitäten (eine Ges.m.b.H.) an einen Ausländer eine zugehörige Wohnung vermietet und die Verpflichtung zur Durchführung von Arbeitsleistungen (Maurerarbeiten mit vom Arbeitgeber beigestellten Materialien und Geräte wie ein firmeneigener Kompressor) aufgrund des Mietvertrages besteht. Hiebei ist es unerheblich, ob sich diese Verpflichtung nur für die vermietete Wohnung, oder auch auf andere in Eigentum stehende Objekte bezog. Eine illegale Ausländerbeschäftigung kann nicht durch ein zivilrechtliches Schuldverhältnis legitimiert werden (vgl. Rechtssatz UVS Steiermark vom 12.01.1994, UVS 303.8-20/93-7.