Das Vorbringen der Berufungswerberin, ihr Steuerberater habe angegeben, bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Betrieb müsse im Zuständigkeitsbereich desselben Arbeitsamtes keine neue Beschäftigungsbewilligung eingeholt werden, vermag sie nicht zu entschuldigen. Ein Irrtum über die Bestimmungen, auch wenn er durch ein Steuerberater veranlaßt wurde, geht zu Lasten des betreffenden Arbeitgebers.