RS UVS Steiermark 1995/03/20 30.15-31/95

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Veröffentlicht am 20.03.1995
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Rechtssatz

§ 20 VStG ist alleine wegen ungünstiger (auch äußerst trister) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht anzuwenden. So hatte im konkreten Fall (Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) nur der Milderungsgrund des Geständnisses beim Fehlen von Erschwerungsgründen vorgelegen, zumal andere Milderungsgründe nach der Aktenlage nicht ersichtlich waren und auch nicht behauptet wurden.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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