§ 20 VStG ist alleine wegen ungünstiger (auch äußerst trister) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht anzuwenden. So hatte im konkreten Fall (Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) nur der Milderungsgrund des Geständnisses beim Fehlen von Erschwerungsgründen vorgelegen, zumal andere Milderungsgründe nach der Aktenlage nicht ersichtlich waren und auch nicht behauptet wurden.