Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, und kein Werkvertrag ist anzunehmen, wenn die Tätigkeiten (Zusammenstellung von Werbematerial, Adressen aufkleben, Papiere falten), die im wesentlichen bei festgelegter Arbeitszeit im Betrieb der Berufungswerberin unter deren Anweisungen durchgeführt werden, schon aufgrund der im -Werkvertrag- verankerten Treuepflichten zweifelsfrei ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis darstellen. So bestand die Verpflichtung, Betriebsgeheimnisse zu wahren und Schädigungen des Betriebes zu verhindern, weshalb eindeutig die für einen Dienstvertrag typischen Verpflichtungen überwiegen, Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. Dies auch bei Vertragspunkten, wonach der Auftragnehmer -an keine Dienstzeit und keine Weisung der Auftraggeber gebunden sei, nur an termingerechte Erledigung der übertragenen Agenden- und -ihm die Versteuerung seines Einkommens selbst obliegt-.