Die zum Nachweis über die Zustimmung des Herrn Horst M zu seiner Bestellung zum verantwortl Beauftragten vorgelegten Schreiben weisen die erforderl Klarheit im genannten Sinn nicht auf. Es läßt sich ohne Zuhilfenahme weiterer Beweise nicht klären, in welchen Bereichen (nach der jeweiligen unternehmensinternen Regelung die Anordnungsbefugnis beim Vorstand oder anderen, nicht ihnen unterstehenden Personen liegt), welche Bereiche sohin nicht von der Verantwortlichkeit des Herrn M umfaßt sind. Letztendlich verbleiben sohin Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches des Herrn M.
Die erstinstanzliche Behörde ist daher im Recht, wenn sie in diesem Verfahren nicht von einer im Sinne des §9 Abs2 und 4 VStG rechtswirksamen Bestellung des Herrn M zum verantwortlichen Beauftragten ausgeht.