Die Strafbarkeit des inländischen Arbeitgebers nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG, wonach die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, nicht entgegen § 18 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung in Anspruch genommen werden dürfen, besteht unabhängig von der Frage, wer die Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gehabt hätte.