Eine Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt im nachstehenden Falle vor:
Zwei ausländische Staatsangehörige wurden vom Beschuldigten zu (erheblichen) Abbrucharbeiten eingesetzt, da sie nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden die Arbeiten in der Früh des nächsten Tages fortsetzten, und da das Material des (abgetragenen) Holzobjektes (Dachkonstruktion, Dachrinnen, Kunststoffenster) für die Errichtung einer Holzhütte an anderer Stelle gebraucht wurde. Damit wurde nicht lediglich Altholz für Heizzwecke abgetragen. Persönliche Abhängigkeit ist erwiesen, da die ausländischen Arbeitskräfte ihre Anweisungen vom Beschuldigten erhielten und die Arbeiten selbst durchführten. Aus der protokollierten Vorsprache des Beschuldigten beim Arbeitsamt, wonach es für die Tätigkeit Jause und Bier gegeben hätte, ergeben sich eine Naturalentlohnung und wirtschaftliche Abhängigkeit, wobei bei der angeführten Arbeitszeit nicht nur von einer Jause, sondern von der Übernahme der Arbeiten gegen entsprechende Verpflegung auszugehen ist. Für ein Beschäftigungsverhältnis reicht eine mündliche Vereinbarung aus.