Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 lit b AuslBG liegt bei einer probeweisen unentgeltlichen Beschäftigung unabhängig vom Bestehen einer fixen Dienstzeit vor, wenn Ausländer mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum Beschäftigungsort geholt werden (mit dem Einsteigen unterstanden sie seiner Weisungsbefungnis)
und dort über einen Zeitraum von 2 bis 3 Stunden (anstrengende) Entladetätigkeiten mit zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (einem dort befindlichen Hubstapler) durchführen. Auch treffen die weiteren Voraussetzungen beim Fehlen einer anderen Betriebsstätte sowie die wirtschaftliche Unterordnung zu, zumal die vier Flüchtlinge zu diesem Zeitpunkt keinen regelmäßigen Erwerb nachgingen (Bundesbetreuung). Die Mindeststrafe von S 10.000,-- (vier Ausländer) reicht bei Erschwerungsgründen, wie kein Entgelt, keine Anmeldung zur Sozialversicherung und zumindest bedingter Vorsatz, nicht aus.