Bei einer Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG war der Ausländer mit Namen O.M.B. durch die bloße Angabe im Spruch des Straferkenntnisses Herr B. (Zuname) O. (Vorname) ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkretisiert (keine Gefahr einer Doppelbestrafung).