RS UVS Steiermark 1995/04/04 30.8-184/94

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Rechtssatz

Bei einer Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG war der Ausländer mit Namen O.M.B. durch die bloße Angabe im Spruch des Straferkenntnisses Herr B. (Zuname) O. (Vorname) ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkretisiert (keine Gefahr einer Doppelbestrafung).

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Tatbestandsmerkmal Name
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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