Auch das Zuverfügungstellen einer Wohnmöglichkeit bzw von Verpflegung kann als Entgelt betrachtet werden, doch scheint diese Annahme nur dann zutreffend, wenn die Wohnmöglichkeit nicht aus anderen Gründen überlassen wurde, wie im vorliegenden Fall im Rahmen einer familiären Unterstützung des, infolge der kriegerischen Ereignisse in Jugoslawien nach Wien geflüchteten Bruders der Ehegattin, und nicht besondere Gründe hinzutreten, die dennoch die Annahme eines Entgeltes rechtfertigen würden.