§ 20 VStG ist bei einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG anzuwenden, wenn ein Student (kein professioneller Unternehmer) zwei Ausländer nur einen Tag gegen geringe Entlohnung mit Verputzarbeiten beschäftigt und somit von einem bloßen Kavaliersdelikt (Freundschaftsdienst) ausgegangen war. In diesem Sinne waren als mildernd in erster Linie der kurze Tatzeitraum, weiters das Geständnis sowie der geringe Grad des Verschuldens bzw. erschwernd nichts zu werten.