Wurde dem Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 15.1.1993 bis 14.1.1994, von 9.2.1994 bis 8.2.1995 und von 22.2.1994 bis 21.2.1996 eine Arbeitserlaubnis erteilt, ist von einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, obschon eine bewilligungslose Beschäftigung von 15.1.1994 bis 8.2.1994 vorlag, für den Ausländer alle Steuern, Abgaben und zumindest der Kollektivvertragslohn bezahlt wurde, so ist bei Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringfügigen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, auszugehen und kann daher, bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe das außerordentliche Milderungsrecht der Strafe zur Anwendung kommen.