Fährt der Zivilstreifenwagen in gleichbleibendem Abstand von zirka 50 Meter dem Beschuldigten nach, wird die vom Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit durch Ablesen vom nicht geeichten Tachometer des Streifenfahrzeuges festgestellt, so macht dies über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten vollen Beweis, da dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zukommt (VwGH vom 15.2.1991, Zahl: 90/18/0233).