Das Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges macht vollen Beweis über die gefahrene Geschwindigkeit auch dann, wenn der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.1991, 90/180233). Dies umsomehr, wenn eine Radarvergleichsmessung stattgefunden hat und die dabei festgestellte Abweichung bereits bei der Anzeigelegung berücksichtigt wurde.