Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn Eduard S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkpolizeikommissariat vom 12.5.1993, Pst 127/Z/93, wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO iVm §99 Abs2 litc StVO, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben am 14.11.1992 um 9.37 Uhr in Wien, W-Gürtel Richtung M-Platz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-WM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h (Radarmessung), somit erheblich, überschritten."
Die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift hat wie folgt zu lauten:
Die Geldstrafe wird von S 5.000,-- auf S 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt.
Die Zitierung der Strafnorm hat wie folgt zu lauten:
Dementsprechend vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß §64 Abs2 VStG auf S 300,--. Gemäß §65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, am 14.11.1992 um 09.37 Uhr in Wien, W-Gürtel Richtung M-Platz als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-WM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h (Radarmessung), somit erheblich überschritten und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen zu haben, da bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit Reaktions- und Bremsweg ca 130 m waren und ihm ein sicheres Anhalten bei unvorhergesehenen Verkehrsvorkommnissen innerhalb gebotener Zeit nicht möglich gewesen wäre.
Wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO iVm §99 Abs2 litc StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Ferner wurde ihm gemäß §64 VStG ein Beitrag von S 500,-- zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In seiner dagegen gerichteten Berufung bestritt der BW nicht, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und hiemit eine Verwaltungsübertretung gemäß §20 Abs2 StVO 1960 begangen zu haben, stellte jedoch in Abrede, die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu haben, wobei er hiefür mehrere Gründe anführte.
Im übrigen sei der Tatort nicht ausreichend konkretisiert. Der Vorwurf, die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu haben, kann schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil gemäß §44a Z1 VStG im Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu umschreiben ist, was im Falle des §99 Abs2 litc StVO die Anführung der konkreten, die besonders gefährlichen Verhältnisse begründenden Umstände im Spruch erfordert. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die bloße Anführung von Reaktions- und Bremsweg stellt keine Konkretisierung besonders gefährlicher Verhältnisse dar, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich auf die Fahrgeschwindigkeit und nicht etwa auch auf die Fahrbahnverhältnisse Bedacht nimmt. Der Berufungsbehörde ist eine entsprechende Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt.
Da der Vorwurf, die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu haben, schon aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden kann, braucht auf die Argumente des BW zu dieser Frage nicht eingegangen werden.
Da im übrigen die Übertretung des §20 Abs2 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht unbestritten blieb, konnte sie als erwiesen angenommen werden.
Die Strafe war herabzusetzen, weil der Vorwurf der Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nicht aufrecht erhalten werden konnte. Eine weitergehende als die im Spruch ersichtliche Herabsetzung kam jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in hohem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht bloß geringfügig, sondern um 52 km/h überschritten wurde. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.
Das Verschulden des BW konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die nunmehr verhängte Strafe trägt auch dem Fehlen von Erschwerungsgründen und dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des BW ausreichend Rechnung. Sie erscheint auch im Hinblick auf die vom BW mit S 43.000,-- angegebenen Einkommensverhältnisse selbst unter Bedachtnahme auf die behauptete Vermögenslosigkeit des BW als angemessen, zumal diesen keine gesetzlichen Sorgepflichten treffen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmen war die Strafe daher spruchgemäß festzusetzen, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die erforderliche Konkretisierung des Tatortes war zulässig, da die ergänzte Hausnummer in der ersten Verfolgungshandlung, nämlich dem Ladungsbescheid vom 19.1.1993, angegeben war und diese Verfolgungshandlung rechtzeitig vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen wurde.