Ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß die Darstellung des Meldungslegers im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit für den Kraftfahrzeugsachverständigen nicht schlüssig nachvollziehbar ist, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).