RS UVS Kärnten 1994/04/07 KUVS-1779-1786/3/93

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Veröffentlicht am 07.04.1994
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Rechtssatz

Die Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit des Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit setzt nicht den Nachweis eines bestimmten Ausmaßes der Überschreitung voraus, da jede ziffernmäßige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit tatbestandsbegründend ist. Das Ablesen der Geschwindigkeit durch die Gendarmeriebeamten von einem nicht geeichten Tacho des Dienstkraftwagens macht Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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