RS UVS Kärnten 1994/11/22 KUVS-1639-1641/3/94

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Rechtssatz

Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug durch eine Zivilstreife im gleichbleibenden Abstand auf einer Fahrtstrecke von insgesamt zirka 1.700 Meter und messen der Geschwindigkeit durch Ablesen vom geeichten, funktionsstörungsfreien Tachometer auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges, macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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