Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Firma Laser Technology Inc, USA, sind grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl Erkenntis des VwGH vom 2.3.1994, Zahl: 93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zahl: 93/03/0317). Der Einwand des Beschuldigten, daß sein im Auto befindlicher Tempomat eine weitaus geringere Geschwindigkeit angezeigt hat, ist nicht geeignet, die von einem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät erzielten Werte zu widerlegen, da es sich hiebei um ein nicht geeichtes Gerät handelt und von der Annahme ausgegangen wird, daß ein Fahrzeuglenker während der Fahrt dem Verkehrsgeschehen größeres Augenmerk schenkt, als den Einrichtungen an seinem Fahrzeug.