Auf Putativnotstand im Sinne des § 6 VStG kann sich bei einer (erheblichen) Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen ein Lenker, der Schmuck in hohem Wert mitführt und durch vergangene Gewalthandlungen gegen sein Eigentum etc. in unklaren Verkehrssituationen schneller beunruhigt ist, nicht berufen, wenn das Nachfahren der Zivilstreife der entsprechenden (konkreten) Praxis entspricht. So wurde bei einer Geschwindigkeit von 181 km/h ein genügender gleichbleibender Sicherheitsabstand (70 - 100 m) eingehalten, ein Auffahren auf ein bis zwei Fahrzeuglängen hatte nicht stattgefunden; auch sind keine auffallenden Fahrstreifenwechsel mit rascher Geschwindigkeitsänderungen erfolgt.