Verfolgen in gleichbleibendem Abstand zwei Polizeibeamte im Dienstfahrzeug auf einer Strecke von ca 200 bis 300 m das Fahrzeug des Beschuldigten, so macht die im Dienstfahrzeug von einem nichtgeeichten Tachometer abgelesene Geschwindigkeit Beweis über die durch den Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit.