RS UVS Steiermark 1994/03/03 30.5-4/93

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist nicht anzuwenden, wenn die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit zu einer Tageszeit mit erfahrungsgemäß erhöhtem Verkehrsaufkommen um mindestens 26 km/h überschritten wird.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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