Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt (vgl VwGH 9.9.1983, 83/02/0177, ZfVB 1984/3/1131), so daß dem Beschuldigten auch dann zu Recht ein Verstoß gegen diese Bestimmung angelastet wird, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bloß um die von ihm eingestandenen 10 km/h überschritten hat. Insofern liegt daher kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG vor, weil das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angeführt werden muß. Jede, also auch eine nur geringfügige Überschreitung der gemäß § 20 Abs 2 zulässigen Höchstgeschwindigkeit, stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, weshalb weder das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, noch der Umstand, daß sie erheblich war, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung darstellt. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat daher keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern kann nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0009, ZfVB 1990/1/171, VwGH 27.9.1989, ZfVB 1990/3/1259).