Der Tatvorwurf, welcher dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegt, unterscheidet sich vom Tatvorwurf des mit Aktenvermerk vom 20.10.1993 eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens nur hinsichtlich der Fahrzeugart. Im übrigen ist Identität hinsichtlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tathandlung (einschließlich des Kennzeichens des Fahrzeuges) gegeben. Da die Fahrzeugart, mit der die Geschwindigkeitsübertretung begangen wird, keine Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z. 10a StVO ist, stellt allein die Auswechslung der Fahrzeugart
keine Abänderung des Tatvorwurfes dar. Die Erstbehörde hat somit trotz verfügter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über dieselbe Tat eine weitere Entscheidung gefällt, ohne daß das Strafverfahren wieder aufgenommen worden wäre.