Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung durch Organe der Autobahnmeisterei vor, so wurde dadurch die kundgemachte 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auch rechtsverbindlich. Dies bedeutet auf Autobahnen mit einer üblichen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, daß der Beschuldigte bei Nichtbeachtung dieser ziffernmäßig kundgemachten reduzierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen Verstoß nach § 52a Z 10a StVO zu verantworten hat und nicht nach § 20 Abs 2 StVO. Letzterer Vorwurf läge nur dann zur Last, wenn hervorkäme, daß aus besonderen Gründen zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Unfallstelle mit der angeordneten Beschränkung mit der Geschwindigkeit von 100 km/h passierte, die Einhaltung einer noch geringeren Geschwindigkeit geboten gewesen wäre (Einstellung des Verfahrens).