RS UVS Kärnten 1994/06/01 KUVS-135-139/10/94

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Veröffentlicht am 01.06.1994
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Rechtssatz

Den Sicherheitswachebeamten ist grundsätzlich ein Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Kraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet. Damit ist nicht gesagt, daß den Aussagen der Angehörigen der Sicherheitswache grundsätzlich mehr Glauben geschenkt werden dürfe, als jenen anderen Staatsbürgern, denen es nicht verwehrt ist, in solchen Fällen einen entsprechenden Gegenbeweis anzutreten. Mit der bloßen Behauptung, die Angaben des Meldungslegers seien unrichtig, kann aber ein derartiger Beweis nicht geführt werden (VwGH 15.11.1961, Zl. 1.091/76). Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit. Dem verkehrsgeschulten Organ der Sicherheitswache muß ein, wenn auch im Schätzungsweg gewonnenes Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschreitet oder nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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